Interessensvertretung für die Initiative
Netzwerk Getrennterziehend

Die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen

Neuübersetzung des Netzwerk Getrennterziehend im Jahr 2023

Die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen trat im Jahr 1990 in Kraft und wurde von Deutschland im Jahr 1992 unterschrieben bzw. ratifiziert. Damals gab es in Deutschland noch große ideologische Vorbehalte gegen die Interessen, Wünsche und Rechte der Kinder bzw. gegen die Kinderrechte. Entsprechend wurden die Kinderrechte damals von Deutschland nicht vollumfänglich anerkannt, sondern es erfolgte eine Vorbehaltserklärung mit der die Kinderrechte in Deutschland eingeschränkt wurden. Welche Verbände oder welche Einzelinteressen und Lobbygruppen zu der aus heutiger Sicht unerklärlichen Vorbehaltserklärung geführt haben, ist nur noch schwierig zu ermitteln. Zu der damaligen Zeit wurden jedoch sexuelle Übergriffe oder sogar die Frühsexualisierung von Kindern kontrovers diskutiert und selbst in diversen Parteikreisen wurden z.T. offen sexuelle Übergriffe befürwortet oder geduldet (Stichwort:  Kanalratt*innen, Dachsberg). Ebenfalls wurde damals anscheinend durch Alleinerziehendenkreise eine Einschränkung der Kinderrechte voran getrieben die z.B. besagte, dass die Kinderrechte nicht vollumfänglich für von Scheidung oder Trennung betroffene Kinder gelten sollten. Dies erscheint heutzutage als wirklichkeitsfremd. Jedoch haben auch im Jahr 2009 noch Alleinerziehendenverbände diverse Presseerklärungen veröffentlicht die inhaltlich sehr klar gegen die Kinderrechte und gegen die Kinderrechtskonvention positioniert waren. Auch heute hört man immer wieder aus Kinderschutzkreisen, dass diverse Alleinerziehendenkreise die Interessen von Alleinerziehenden höher halten als die laut Kinderrechtskonvention vorrangigen Kinderrechte.

 

Die o.g. Vorbehalte gegen die Kinderrechte bzw. gegen die Kinderrechtskonvention wurden offiziell im Jahr 2010 zurück genommen. Die Kinderrechtskonvention gilt in Deutschland eindeutig auch für Familien bzw. Kinder die von Scheidung und Trennung betroffen sind. Ergänzend sind die Fakultativergänzungen der Kinderrechtskonvention von Deutschland anerkannt und unterschrieben worden. Diese ermöglichen u.a. das Instrument der Individualbeschwerden zu den Vereinten Nationen sofern staatliche Institutionen oder staatliche Organe gegen die Kinderrechte bzw. gegen die Kinderrechtskonvention verstoßen und dies innerstaatlich nicht korrigiert wird.

 

Inzwischen wird auch immer offener über eine sogenannte "staatliche Kindeswohlgefährdung" oder "institutionelle Kindeswohlgefährdung" oder "sekundäre Kindeswohlgefährdung" diskutiert und auch aus dem Hochschulbereich erfolgen entsprechende Veröffentlichungen über die Missstände staatlicher Institutionen.  (Staatliche Kindeswohlgefährdung; Wilhelm Körner (Herausgeber), Georg Hörmann (Herausgeber); Beltz Juventa Verlag 2019) ,  (https://www.hs-koblenz.de/profile/beckmann/publikationen) ,  (Zur Notwendigkeit professioneller Intervention bei Eltern-Kind-Entfremdung; Prof. Dr. Menno Baumann, Dr. Charlotte Michel-Biegel, Dr. Stefan Rücker, Dr. Marc Serafin und Prof. Dr. Dr. h.c. Reinhard Wiesner; ZKJ 7/2022) ,  (...)


Rechtsverbindlich ist in Deutschland die Kinderrechtskonvention in den Originalsprachen der Vereinten Nationen, z.B. in englischer, französischer, spanischer Sprache oder in einer der anderen offiziellen Sprachen der Vereinten Nationen. Die deutschen Übersetzungen der Originaltexte sind somit lediglich ein nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel.

Die erste und lange Zeit nicht korrigierte amtl. Übersetzung der Kinderrechtskonvention weist auffallende Fehler, Missverständnisse oder vielleicht sogar gezielte Verfälschungen der damaligen Übersetzer und Verantwortlichen gegen die Kinderrechte auf.

Das Netzwerk Getrennterziehend hat daher eine neue Übersetzung basierend auf dem Originaltext der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen angefertigt. Diese basiert auf dem Original der Kinderrechtskonvention in englischer Sprache und hält sich sehr genau an diesen Originaltext und an den Sinn der Kinderrechtskonvention.

 

Auffallende Verfälschungen der ersten deutschen amtl. Übersetzung sind z.B. die Überschriften über den jeweiligen Artikeln der Kinderrechtskonvention. Diese könnten teilweise ein erhebliches ideologisches Framing aufweisen, das gegen die Kinderrechte gerichtet sein könnte und zum damaligen Zeitpunkt zum Teil noch nicht der modernen und fortschrittlichen Subjektstellung der Kinder entsprach, sondern noch in der veralteten Objektstellung der Kinder verhaftet schien.

Auch die deutsche Übersetzung des Begrifft​​​​​s "best interests of the child" zeigt die damals noch vorherrschende Objektstellung und die vielleicht auf große Defizite und Vorbehalte der Übersetzer hinweisende fehlerhafte Haltung der ersten amtl. Übersetzung.

 

Der Begriff der "besten Interessen des Kindes" (best interests of the child) stellt die Subjektstellung des Kindes in den Mittelpunkt. Hingegen ist die Objektstellung des Kindes lange durch den Begriff des "Kindeswohls" repräsentiert worden. Der Begriff Kindeswohl war lange Zeit als sogenannter unbestimmter Rechtsbegriff immer wieder Instrument, um die besten Interessen des Kindes zu ignorieren und mit Beliebigkeit bis hin zu völliger Willkür somit sogar die Subjektstellung des Kindes und die Kinderrechte zu missachten bzw. zu ignorieren.

Insbesondere auffallend ist auch die teilweise fehlerhafte Übersetzung einzelner Passagen der Kinderrechtskonvention, wodurch der eigentliche Schutz der Kinder zum Teil ignoriert wird. Eines der Beispiele hierfür ist z.B. Artikel 35 der Kinderrechtskonvention der jede Art von Entführung bzw. Entziehung verurteilt. Dies wurde in der alten amtl. Übersetzung anders gesehen und solche Kindesmisshandlungen wie im Jahr 2023 im Fall Attendorn, waren durch die fehlerhafte erste amtl. Übersetzung noch nicht als Entführung bzw. Entziehung einsortiert worden. Die korrekten Originaltexte der Kinderrechtskonvention hingegen zeigen sehr deutlich, dass solche Vorfälle die eventuell sogar von Jugendämtern oder Institutionen der Jugendhilfe begünstigt werden, auch als klare Verstöße gegen Artikel 35 der Kinderrechtskonvention einzuordnen sind.

Dieses Beispiel und noch andere Beispiele zeigen, wie sehr die Kinderrechte in Deutschland in den vorigen Jahrzehnten missachtet worden sind und teilweise noch immer missachtet werden. Die o.g. fehlerhafte erste amtl. Übersetzung wird sogar im Jahr 2023 in anscheinend verantwortungsloser Weise noch in aktuellen Texten des BMFSFJ abgedruckt.

Die Koalitionsparteien der Bundesregierung des Jahres 2023 (SPD, GRÜNE, FDP) haben z.T. umfangreich in ihrer Wahlwerbung die Kinderrechte hervorgehoben. Nach der Wahl ist dann hiervon fast nichts mehr zu sehen. Ein deutlicher Hinweis auf die Missstände in diesen Parteien und auf die Wählertäuschung dieser Parteien. Wenn man sich die vielen historischen Kinderrechtsverletzungen im Umfeld dieser Parteien ansieht, kann dieses erschreckende Verhalten dieser Parteien nicht überraschen.

Wir danken dem engagierten Übersetzerteam des Netzwerk Getrennterziehend für die hier vorliegende korrigierte neue Übersetzung der Kinderrechtskonvention von 2023 (insbesondere Herrn Dr. Jorge Guerra Gonzalez und Herrn Guido R. Lieder). Es zeigt sich immer wieder, wie wichtig eine engagierte zivilgesellschaftliche Korrektur politischer Missstände und politischer Verfehlungen ist.

 

Die Übernahme und das Zitieren dieser neuen Übersetzung hat immer mit dem Hinweis auf das Netzwerk Getrennterziehend und mit der Nennung des Links zu dieser Übersetzung zu erfolgen. Weitere Hinweise auf eventuell erforderliche Korrekturen der Übersetzung senden Sie bitte an die Fachgruppe "Kinderrechte und Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen" des Netzwerk Getrennterziehend bzw. an die E-Mail-Adresse
fachgruppe-kinderrechte@netzwerk-getrennterziehend.de

 

Siehe auch die Internetseite der Fachgruppe  "Kinderrechte und Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen":
https://www.netzwerk-getrennterziehend.de/Fachgruppe-Kinderrechte/

 

Die in Deutschland rechtsverbindlich gültige Originalversion, in einer der offiziellen Sprachen der Vereinten Nationen (engl.):

Korrigierte deutsche Übersetzung des NwGz von 2023, basierend auf dem offiziellen englischen Originaltext, mit insbesondere dem durchgehenden Fokus auf die Subjektstellung der Kinder:

Zum Teil fehlerhafte bzw. abweichende alte amtl. deutsche Übersetzung, die anscheinend zum Teil noch durch die veraltete Objektstellung der Kinder geprägt war.

Preamble

The States Parties to the present Convention,

 

Considering that, in accordance with the principles proclaimed in the Charter of the United Nations, recognition of the inherent dignity and of the equal and inalienable rights of all members of the human family is the foundation of freedom, justice and peace in the world,

 

Bearing in mind that the peoples of the United Nations have, in the Charter, reaffirmed their faith in fundamental human rights and in the dignity and worth of the human person, and have determined to promote social progress and better standards of life in larger freedom,

 

Recognizing that the United Nations has, in the Universal Declaration of Human Rights and in the International Covenants on Human Rights, proclaimed and agreed that everyone is entitled to all the rights and freedoms set forth therein, without distinction of any kind, such as race, colour, sex, language, religion, political or other opinion, national or social origin, property, birth or other status,

 

Recalling that, in the Universal Declaration of Human Rights, the United Nations has proclaimed that childhood is entitled to special care and assistance,

 

Convinced that the family, as the fundamental group of society and the natural environment for the growth and well-being of all its members and particularly children, should be afforded the necessary protection and assistance so that it can fully assume its responsibilities within the community,

 

Recognizing that the child, for the full and harmonious development of his or her personality, should grow up in a family environment, in an atmosphere of happiness, love and understanding,

 

Considering that the child should be fully prepared to live an individual life in society, and brought up in the spirit of the ideals proclaimed in the Charter of the United Nations, and in particular in the spirit of peace, dignity, tolerance, freedom, equality and solidarity,

 

Bearing in mind that the need to extend particular care to the child has been stated in the Geneva Declaration of the Rights of the Child of 1924 and in the Declaration of the Rights of the Child adopted by the General Assembly on 20 November 1959 and recognized in the

Universal Declaration of Human Rights, in the International Covenant on Civil and Political Rights (in particular in articles 23 and 24), in the International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights (in particular in article 10) and in the statutes and relevant instruments of specialized agencies and international organizations concerned with the welfare of children,

 

Bearing in mind that, as indicated in the Declaration of the Rights of the Child, "the child, by reason of his physical and mental immaturity, needs special safeguards and care, including appropriate legal protection, before as well as after birth",

 

Recalling the provisions of the Declaration on Social and Legal Principles relating to the Protection and Welfare of Children, with Special Reference to Foster Placement and Adoption Nationally and Internationally; the United Nations Standard Minimum Rules for the Administration of Juvenile Justice (The Beijing Rules); and the Declaration on the Protection of Women and Children in Emergency and Armed Conflict,

 

Recognizing that, in all countries in the world, there are children living in exceptionally difficult conditions, and that such children need special consideration,

 

Taking due account of the importance of the traditions and cultural values of each people for the protection and harmonious development of the child,

 

Recognizing the importance of international co-operation for improving the living conditions of children in every country, in particular in the developing countries,

 

Have agreed as follows:

Präambel   (neu 2023)

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,

 

in der Erwägung, dass in Übereinstimmung mit den in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Grundsätzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Familie innewohnenden Würde und ihrer gleichen und unveräußerlichen Rechte die Grundlage für Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet

 

eingedenk dessen, dass die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte sowie an die Würde und den Wert der menschlichen Person bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und einen besseren Lebensstandard in größerer Freiheit zu fördern,

 

in der Erkenntnis, dass die Vereinten Nationen in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in den Internationalen Pakten über die Menschenrechte verkündet und vereinbart haben, dass jeder Mensch Anspruch auf alle darin genannten Rechte und Freiheiten hat, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand,

 

eingedenk dessen, dass die Vereinten Nationen in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündet haben, dass die Kindheit Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung hat,

 

in der Überzeugung, dass der Familie als der grundlegenden Gruppe der Gesellschaft und dem natürlichen Umfeld für das Wachstum und das Wohlergehen aller ihrer Mitglieder, insbesondere der Kinder, der erforderliche Schutz und Beistand gewährt werden muss, damit sie ihrer Verantwortung innerhalb der Gemeinschaft voll gerecht werden kann

 

in der Erkenntnis, daß das Kind zur vollen und harmonischen Entfaltung seiner Persönlichkeit in einem familiären Umfeld, in einer Atmosphäre des Glücks, der Liebe und des Verständnisses aufwachsen sollte

 

in der Erwägung, dass das Kind umfassend auf ein individuelles Leben in der Gesellschaft vorbereitet und im Geiste der in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Ideale, insbesondere im Geiste des Friedens, der Würde, der Toleranz, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität, erzogen werden sollte

 

eingedenk der Tatsache, dass die Notwendigkeit, dem Kind besondere Fürsorge zuteil werden zu lassen, in der Genfer Erklärung der Rechte des Kindes von 1924 und in der von der Generalversammlung am 20. November 1959 angenommenen Erklärung der Rechte des Kindes festgestellt und in der 

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (insbesondere in den Artikeln 23 und 24), im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (insbesondere in Artikel 10) sowie in den Satzungen und einschlägigen Instrumenten von Sonderorganisationen und internationalen Organisationen, die sich mit dem Wohlergehen von Kindern befassen,

 

eingedenk der Tatsache, dass, wie in der Erklärung der Rechte des Kindes dargelegt, "das Kind aufgrund seiner körperlichen und geistigen Unreife sowohl vor als auch nach der Geburt besonderen Schutzes und besonderer Fürsorge, einschließlich eines angemessenen Rechtsschutzes, bedarf",

 

unter Hinweis auf die Bestimmungen der Erklärung über die sozialen und rechtlichen Grundsätze für den Schutz und das Wohlergehen von Kindern unter besonderer Berücksichtigung der Unterbringung in einer Pflegefamilie und der Adoption auf nationaler und internationaler Ebene, der Standard-Mindestvorschriften der Vereinten Nationen für die Jugendgerichtsbarkeit (Peking-Regeln) und der Erklärung über den Schutz von Frauen und Kindern in Notsituationen und bewaffneten Konflikten,

 

in der Erkenntnis, dass es in allen Ländern der Welt Kinder gibt, die unter außergewöhnlich schwierigen Bedingungen leben, und dass diese Kinder besondere Aufmerksamkeit benötigen,

 

unter gebührender Berücksichtigung der Bedeutung der Traditionen und kulturellen Werte eines jeden Volkes für den Schutz und die harmonische Entwicklung des Kindes,

 

in Anerkennung der Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit für die Verbesserung der Lebensbedingungen der Kinder in jedem Land, insbesondere in den Entwicklungsländern,

 

sind wie folgt übereingekommen:

Präambel   (alt)

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –

 

in der Erwägung, dass nach den in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Grundsätzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innewohnenden Würde und der Gleichheit und Unveräußerlichkeit ihrer Rechte die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,

 

eingedenk dessen, dass die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die Grundrechte und an Würde und Wert des Menschen bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu fördern,

 

in der Erkenntnis, dass die Vereinten Nationen in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in den Internationalen Menschenrechtspakten verkündet haben und übereingekommen sind, dass jeder Mensch Anspruch hat auf alle darin verkündeten Rechte und Freiheiten ohne Unterscheidung, etwa nach der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, dem Vermögen, der Geburt oder dem sonstigen Status,

 

unter Hinweis darauf, dass die Vereinten Nationen in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündet haben, dass Kinder Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung haben, überzeugt, dass der Familie als Grundeinheit der Gesellschaft und natürlicher Umgebung für das Wachsen und Gedeihen aller ihrer Mitglieder, insbesondere der Kinder, der erforderliche Schutz und Beistand gewährt werden sollte, damit sie ihre Aufgaben innerhalb der Gemeinschaft voll erfüllen kann,

 

in der Erkenntnis, dass das Kind zur vollen und harmonischen Entfaltung seiner Persönlichkeit in einer Familie und umgeben von Glück, Liebe und Verständnis aufwachsen sollte,

 

in der Erwägung, dass das Kind umfassend auf ein individuelles Leben in der Gesellschaft vorbereitet und im Geist der in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Ideale und insbesondere im Geist des Friedens, der Würde, der Toleranz, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität erzogen werden sollte,

 

eingedenk dessen, dass die Notwendigkeit, dem Kind besonderen Schutz zu gewähren, in der Genfer Erklärung von 1924 über die Rechte des Kindes und in der von der Generalversammlung am 20. November 1959 angenommenen Erklärung der Rechte des Kindes ausgesprochen und in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (insbesondere in den Artikeln 23 und 24), im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (insbesondere in Artikel 10) sowie in den Satzungen und den in Betracht kommenden Dokumenten der Sonderorganisationen und anderen internationalen Organisationen, die sich mit dem Wohl des Kindes befassen, anerkannt worden ist,

 

eingedenk dessen, dass, wie in der Erklärung der Rechte des Kindes ausgeführt ist, „das Kind wegen seiner mangelnden körperlichen und geistigen Reife besonderen Schutzes und besonderer Fürsorge, insbesondere eines angemessenen rechtlichen Schutzes vor und nach der Geburt, bedarf“,

 

unter Hinweis auf die Bestimmungen der Erklärung über die sozialen und rechtlichen Grundsätze für den Schutz und das Wohl von Kindern unter besonderer Berücksichtigung der Aufnahme in eine Pflegefamilie und der Adoption auf nationaler und internationaler Ebene, der Regeln der Vereinten Nationen über die Mindestnormen für die Jugendgerichtsbarkeit (Beijing-Regeln) und der Erklärung über den Schutz von Frauen und Kindern im Ausnahmezustand und bei bewaffneten Konflikten,

 

in der Erkenntnis, dass es in allen Ländern der Welt Kinder gibt, die in außerordentlich schwierigen Verhältnissen leben, und dass diese Kinder der besonderen Berücksichtigung bedürfen,

 

unter gebührender Beachtung der Bedeutung der Traditionen und kulturellen Werte jedes Volkes für den Schutz und die harmonische Entwicklung des Kindes,

 

in Anerkennung der Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit für die Verbesserung der Lebensbedingungen der Kinder in allen Ländern, insbesondere den Entwicklungsländern –

 

haben folgendes vereinbart:

PART I

TEIL I

Teil I

Article 1

For the purposes of the present Convention, a child means every human being below the age of eighteen years unless under the law applicable to the child, majority is attained earlier.

Artikel 1   (neu 2023)

Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, es sei denn, daß die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht früher eingetreten ist.

Artikel 1   (alt)

Geltung für das Kind; Begriffsbestimmung 1)

 

Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt.


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1) Überschriften von der Redaktion hinzugefügt; gehören nicht zum amtlichen Dokument [BMFSFJ]

Article 2

1. States Parties shall respect and ensure the rights set forth in the present Convention to each child within their jurisdiction without discrimination of any kind, irrespective of the child's or his or her parent's or legal guardian's race, colour, sex, language, religion, political or other opinion, national, ethnic or social origin, property, disability, birth or other status.

 

2. States Parties shall take all appropriate measures to ensure that the child is protected against all forms of discrimination or punishment on the basis of the status, activities, expressed opinions, or beliefs of the child's parents, legal guardians, or family members.

Artikel 2   (neu 2023)

1. Die Vertragsstaaten achten und gewährleisten die in diesem Übereinkommen niedergelegten Rechte für jedes ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Kind ohne jede Diskriminierung, ungeachtet der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes oder seiner Eltern oder seines gesetzlichen Vormunds.

 

2. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Kind vor jeder Form der Diskriminierung oder Bestrafung aufgrund des Status, der Tätigkeiten, der geäußerten Meinungen oder der Überzeugungen seiner Eltern, seines Vormunds oder seiner Familienangehörigen geschützt wird.

Artikel 2   (alt)

Achtung der Kindesrechte; Diskriminierungsverbot

 

(1) Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds.

 

(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Kind vor allen Formen der Diskriminierung oder Bestrafung wegen des Status, der Tätigkeiten, der Meinungsäußerungen oder der Weltanschauung seiner Eltern, seines Vormunds oder seiner Familienangehörigen geschützt wird.

Article 3

1. In all actions concerning children, whether undertaken by public or private social welfare institutions, courts of law, administrative authorities or legislative bodies, the best interests of the child shall be a primary consideration.

 

2. States Parties undertake to ensure the child such protection and care as is necessary for his or her well-being, taking into account the rights and duties of his or her parents, legal guardians, or other individuals legally responsible for him or her, and, to this end, shall take all appropriate legislative and administrative measures.

 

3. States Parties shall ensure that the institutions, services and facilities responsible for the care or protection of children shall conform with the standards established by competent authorities, particularly in the areas of safety, health, in the number and suitability of their staff, as well as competent supervision.

Artikel 3   (neu 2023)

1. Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, sind die besten Interessen des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.

 

2. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die für sein Wohlergehen notwendig sind, und dabei die Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer Personen, die für es gesetzlich verantwortlich sind, zu berücksichtigen; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen.

 

3. Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die für die Betreuung oder den Schutz von Kindern verantwortlichen Institutionen, Dienste und Einrichtungen die von den zuständigen Behörden festgelegten Normen einhalten, insbesondere in den Bereichen Sicherheit, Gesundheit, Anzahl und Eignung des Personals sowie kompetente Aufsicht.

Artikel 3   (alt)

Wohl des Kindes

 

(1) Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.

 

(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen.

 

(3) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die für die Fürsorge für das Kind oder dessen Schutz verantwortlichen Institutionen, Dienste und Einrichtungen den von den zuständigen Behörden festgelegten Normen entsprechen, insbesondere im Bereich der Sicherheit und der Gesundheit sowie hinsichtlich der Zahl und der fachlichen Eignung des Personals und des Bestehens einer ausreichenden Aufsicht.

Article 4

States Parties shall undertake all appropriate legislative, administrative, and other measures for the implementation of the rights recognized in the present Convention. With regard to economic, social and cultural rights, States Parties shall undertake such measures to the maximum extent of their available resources and, where needed, within the framework of international co-operation.

Artikel 4   (neu 2023)

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte. In bezug auf die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte treffen die Vertragsstaaten diese Maßnahmen im Rahmen ihrer verfügbaren Mittel und, soweit erforderlich, im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit.

Artikel 4   (alt)

Verwirklichung der Kindesrechte

 

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte. Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte treffen die Vertragsstaaten derartige Maßnahmen unter Ausschöpfung ihrer verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit.

Article 5

States Parties shall respect the responsibilities, rights and duties of parents or, where applicable, the members of the extended family or community as provided for by local custom, legal guardians or other persons legally responsible for the child, to provide, in a manner consistent with the evolving capacities of the child, appropriate direction and guidance in the exercise by the child of the rights recognized in the present Convention.

Artikel 5   (neu 2023)

Die Vertragsstaaten achten die Verantwortlichkeiten, Rechte und Pflichten der Eltern oder gegebenenfalls der Mitglieder der Großfamilie oder der Gemeinschaft, wie sie nach den örtlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind, des Vormunds oder anderer Personen, die für das Kind rechtlich verantwortlich sind, um dem Kind bei der Ausübung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte in einer Weise, die mit den sich entwickelnden Fähigkeiten des Kindes vereinbar ist, angemessene Anleitung und Führung zu geben.

Artikel 5   (alt)

Respektierung des Elternrechts

 

Die Vertragsstaaten achten die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern oder gegebenenfalls, soweit nach Ortsbrauch vorgesehen, der Mitglieder der weiteren Familie oder der Gemeinschaft, des Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen, das Kind bei der Ausübung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu führen.

Article 6

1. States Parties recognize that every child has the inherent right to life.

 

2. States Parties shall ensure to the maximum extent possible the survival and development of the child.

Artikel 6   (neu 2023)

1. Die Vertragsstaaten erkennen an, dass jedes Kind das inhärente Recht auf Leben hat.

 

2. Die Vertragsstaaten gewährleisten in größtmöglichem Umfang das Überleben und die Entwicklung des Kindes.

Artikel 6   (alt)

Recht auf Leben

 

(1) Die Vertragsstaaten erkennen an, dass jedes Kind ein angeborenes Recht auf Leben hat.

 

(2) Die Vertragsstaaten gewährleisten in größtmöglichem Umfang das Überleben und die Entwicklung des Kindes.

Article 7

1. The child shall be registered immediately after birth and shall have the right from birth to a name, the right to acquire a nationality and. as far as possible, the right to know and be cared for by his or her parents.

 

2. States Parties shall ensure the implementation of these rights in accordance with their national law and their obligations under the relevant international instruments in this field, in particular where the child would otherwise be stateless.

Artikel 7   (neu 2023)

1. Das Kind wird unmittelbar nach der Geburt eingetragen und hat von Geburt an das Recht auf einen Namen, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und, soweit möglich, das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.

 

2. Die Vertragsstaaten stellen die Verwirklichung dieser Rechte in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht und ihren Verpflichtungen aus den einschlägigen internationalen Übereinkünften in diesem Bereich sicher, insbesondere wenn das Kind andernfalls staatenlos wäre.

Artikel 7   (alt)

Geburtsregister, Name, Staatsangehörigkeit

 

(1) Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.

 

(2) Die Vertragsstaaten stellen die Verwirklichung dieser Rechte im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und mit ihren Verpflichtungen aufgrund der einschlägigen internationalen Übereinkünfte in diesem Bereich sicher, insbesondere für den Fall, dass das Kind sonst staatenlos wäre.

Article 8

1. States Parties undertake to respect the right of the child to preserve his or her identity, including nationality, name and family relations as recognized by law without unlawful interference.

 

2. Where a child is illegally deprived of some or all of the elements of his or her identity, States Parties shall provide appropriate assistance and protection, with a view to re-establishing speedily his or her identity.

Artikel 8   (neu 2023)

1.Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Recht des Kindes zu achten, seine Identität, einschließlich seiner Staatsangehörigkeit, seines Namens und seiner gesetzlich anerkannten familiären Bindungen, ohne rechtswidrige Eingriffe zu wahren.

 

2. Werden einem Kind rechtswidrig einige oder alle Bestandteile seiner Identität entzogen, so gewähren die Vertragsstaaten ihm angemessenen Beistand und Schutz mit dem Ziel, seine Identität rasch wiederherzustellen.

Artikel 8   (alt)

Identität

 

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Recht des Kindes zu achten, seine Identität, einschließlich seiner Staatsangehörigkeit, seines Namens und seiner gesetzlich anerkannten Familienbeziehungen, ohne rechtswidrige Eingriffe zu behalten.

 

(2) Werden einem Kind widerrechtlich einige oder alle Bestandteile seiner Identität genommen, so gewähren die Vertragsstaaten ihm angemessenen Beistand und Schutz mit dem Ziel, seine Identität so schnell wie möglich wiederherzustellen.

Article 9

1. States Parties shall ensure that a child shall not be separated from his or her parents against their will, except when competent authorities subject to judicial review determine, in accordance with applicable law and procedures, that such separation is necessary for the best interests of the child. Such determination may be necessary in a particular case such as one involving abuse or neglect of the child by the parents, or one where the parents are living separately and a decision must be made as to the child's place of residence.

 

2. In any proceedings pursuant to paragraph 1 of the present article, all interested parties shall be given an opportunity to participate in the proceedings and make their views known.

 

3. States Parties shall respect the right of the child who is separated from one or both parents to maintain personal relations and direct contact with both parents on a regular basis, except if it is contrary to the child's best interests.

 

4. Where such separation results from any action initiated by a State Party, such as the detention, imprisonment, exile, deportation or death (including death arising from any cause while the person is in the custody of the State) of one or both parents or of the child, that State Party shall, upon request, provide the parents, the child or, if appropriate, another member of the family with the essential information concerning the whereabouts of the absent member(s) of the family unless the provision of the information would be detrimental to the well-being of the child. States Parties shall further ensure that the submission of such a request shall of itself entail no adverse consequences for the person(s) concerned.

Artikel 9   (neu 2023)

1. Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden, die einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen, in Übereinstimmung mit dem anzuwendenden Recht und den anzuwendenden Verfahren entscheiden, dass eine solche Trennung im besten Interesse des Kindes erforderlich ist. Eine solche Entscheidung kann in einem besonderen Fall erforderlich sein, etwa wenn das Kind von den Eltern misshandelt oder vernachlässigt wird oder wenn die Eltern getrennt leben und eine Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes getroffen werden muss.

 

2. In einem Verfahren nach Absatz 1 ist allen Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich an dem Verfahren zu beteiligen und ihren Standpunkt darzulegen.

 

3. Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmäßig persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu unterhalten, es sei denn, dass dies den besten Interessen des Kindes zuwiderläuft.

 

4. Ist die Trennung die Folge einer von einem Vertragsstaat veranlassten Maßnahme, wie etwa der Festnahme, Inhaftierung, Verbannung, Abschiebung oder des Todes (einschließlich des Todes, der sich aus irgendeiner Ursache ergibt, während sich die Person im Gewahrsam des Staates befindet) eines Elternteils oder beider Elternteile oder des Kindes, so erteilt dieser Vertragsstaat den Eltern, dem Kind oder gegebenenfalls einem anderen Familienmitglied auf Antrag die wesentlichen Auskünfte über den Verbleib des oder der abwesenden Familienmitglieder, es sei denn, die Erteilung der Auskünfte würde dem Wohlergehen des Kindes abträglich sein. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, dass die Stellung eines solchen Ersuchens als solche keine nachteiligen Folgen für die betreffende(n) Person(en) nach sich ziehen darf.

Artikel 9   (alt)

Trennung von den Eltern; persönlicher Umgang

 

(1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine solche Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn das Kind durch die Eltern misshandelt oder vernachlässigt wird oder wenn bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist.

 

(2) In Verfahren nach Absatz 1 ist allen Beteiligten Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen und ihre Meinung zu äußern.

 

(3) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht.

 

(4) Ist die Trennung Folge einer von einem Vertragsstaat eingeleiteten Maßnahme, wie etwa einer Freiheitsentziehung, Freiheitsstrafe, Landesverweisung oder Abschiebung oder des Todes eines oder beider Elternteile oder des Kindes (auch eines Todes, der aus irgendeinem Grund eintritt, während der Betreffende sich in staatlichem Gewahrsam befindet), so erteilt der Vertragsstaat auf Antrag der Eltern, dem Kind oder gegebenenfalls einem anderen Familienangehörigen die wesentlichen Auskünfte über den Verbleib des oder der abwesenden Familienangehörigen, sofern dies nicht dem Wohl des Kindes abträglich wäre. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, dass allein die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für den oder die Betroffenen hat.

Article 10

1. In accordance with the obligation of States Parties under article 9, paragraph 1, applications by a child or his or her parents to enter or leave a State Party for the purpose of family reunification shall be dealt with by States Parties in a positive, humane and expeditious manner. States Parties shall further ensure that the submission of such a request shall entail no adverse consequences for the applicants and for the members of their family.

 

2. A child whose parents reside in different States shall have the right to maintain on a regular basis, save in exceptional circumstances personal relations and direct contacts with both parents. Towards that end and in accordance with the obligation of States Parties under article 9, paragraph 1, States Parties shall respect the right of the child and his or her parents to leave any country, including their own, and to enter their own country. The right to leave any country shall be subject only to such restrictions as are prescribed by law and which are necessary to protect the national security, public order (ordre public), public health or morals or the rights and freedoms of others and are consistent with the other rights recognized in the present Convention.

Artikel 10   (neu 2023)

1. In Übereinstimmung mit der Verpflichtung der Vertragsstaaten nach Artikel 9 Absatz 1 werden Anträge eines Kindes oder seiner Eltern auf Einreise in einen oder Ausreise aus einem Vertragsstaat zum Zweck der Familienzusammenführung von den Vertragsstaaten in positiver, humaner und zügiger Weise behandelt. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, dass die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für die Antragsteller und ihre Familienangehörigen nach sich zieht.

 

2. Ein Kind, dessen Eltern in verschiedenen Staaten wohnen, hat das Recht, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu unterhalten, soweit nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen. Zu diesem Zweck und in Übereinstimmung mit der Verpflichtung der Vertragsstaaten nach Artikel 9 Absatz 1 achten die Vertragsstaaten das Recht des Kindes und seiner Eltern, jedes Land, einschließlich ihres eigenen, zu verlassen und in ihr eigenes Land einzureisen. Das Recht, jedes Land zu verlassen, unterliegt nur den gesetzlich vorgeschriebenen Beschränkungen, die zum Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der öffentlichen Gesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und mit den anderen in diesem Übereinkommen anerkannten Rechten vereinbar sind.

Artikel 10   (alt)

Familienzusammenführung; grenzüberschreitende Kontakte

 

(1) Entsprechend der Verpflichtung der Vertragsstaaten nach Artikel 9 Absatz 1 werden von einem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat oder Ausreise aus einem Vertragsstaat von den Vertragsstaaten wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, dass die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für die Antragsteller und deren Familienangehörige hat.

 

(2) Ein Kind, dessen Eltern ihren Aufenthalt in verschiedenen Staaten haben, hat das Recht, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen. Zu diesem Zweck achten die Vertragsstaaten entsprechend ihrer Verpflichtung nach Artikel 9 Absatz 1 das Recht des Kindes und seiner Eltern, aus jedem Land einschließlich ihres eigenen auszureisen und in ihr eigenes Land einzureisen. Das Recht auf Ausreise aus einem Land unterliegt nur den gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen, die zum Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und mit den anderen in diesem Übereinkommen anerkannten Rechten vereinbar sind.

Article 11

1. States Parties shall take measures to combat the illicit transfer and non-return of children abroad.

 

2. To this end, States Parties shall promote the conclusion of bilateral or multilateral agreements or accession to existing agreements.    

Artikel 11   (neu 2023)

1. Die Vertragsstaaten treffen Maßnahmen zur Bekämpfung der unerlaubten Verbringung und der Nichtrückgabe von Kindern ins Ausland.

 

2. Zu diesem Zweck fördern die Vertragsstaaten den Abschluss von zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften oder den Beitritt zu bestehenden Übereinkünften.    

Artikel 11   (alt)

Rechtswidrige Verbringung von Kindern ins Ausland

 

(1) Die Vertragsstaaten treffen Maßnahmen, um das rechtswidrige Verbringen von Kindern ins Ausland und ihre rechtswidrige Nichtrückgabe zu bekämpfen.

 

(2) Zu diesem Zweck fördern die Vertragsstaaten den Abschluss zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte oder den Beitritt zu bestehenden Übereinkünften.    

Article 12

1. States Parties shall assure to the child who is capable of forming his or her own views the right to express those views freely in all matters affecting the child, the views of the child being given due weight in accordance with the age and maturity of the child.

 

2. For this purpose, the child shall in particular be provided the opportunity to be heard in any judicial and administrative proceedings affecting the child, either directly, or through a representative or an appropriate body, in a manner consistent with the procedural rules of national law.

Artikel 12   (neu 2023)

1. Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, wobei die Meinung des Kindes entsprechend seinem Alter und seiner Reife gebührend berücksichtigt wird.

 

2. Zu diesem Zweck ist dem Kind insbesondere Gelegenheit zu geben, in allen das Kind berührenden Gerichts- und Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle in einer Weise gehört zu werden, die mit den Verfahrensvorschriften des innerstaatlichen Rechts vereinbar ist.

Artikel 12   (alt)

Berücksichtigung des Kindeswillens

 

(1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.

 

(2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden

Article 13

1. The child shall have the right to freedom of expression; this right shall include freedom to seek, receive and impart information and ideas of all kinds, regardless of frontiers, either orally, in writing or in print, in the form of art, or through any other media of the child's choice.

 

2. The exercise of this right may be subject to certain restrictions, but these shall only be such as are provided by law and are necessary:

 

(a) For respect of the rights or reputations of others; or

 

(b) For the protection of national security or of public order (ordre public), or of public health or morals.    

Artikel 13   (neu 2023)

1. Das Kind hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut jeder Art zu suchen, zu empfangen und weiterzugeben, sei es mündlich, schriftlich oder in gedruckter Form, in Form von Kunst oder durch jedes andere Medium seiner Wahl.

 

2. Die Ausübung dieses Rechts kann bestimmten Beschränkungen unterworfen werden, jedoch nur solchen, die gesetzlich vorgesehen und notwendig sind:

 

(a) zur Wahrung der Rechte oder des Ansehens anderer oder

 

(b) zum Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der öffentlichen Gesundheit oder Moral.

Artikel 13   (alt)

Meinungs- und Informationsfreiheit

 

(1) Das Kind hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ungeachtet der Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere vom Kind gewählte Mittel sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.

 

(2) Die Ausübung dieses Rechts kann bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind

 

a) für die Achtung der Rechte oder des Rufes anderer oder

 

b) für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit.

Article 14

1. States Parties shall respect the right of the child to freedom of thought, conscience and religion.

 

2. States Parties shall respect the rights and duties of the parents and, when applicable, legal guardians, to provide direction to the child in the exercise of his or her right in a manner consistent with the evolving capacities of the child.

 

3. Freedom to manifest one's religion or beliefs may be subject only to such limitations as are prescribed by law and are necessary to protect public safety, order, health or morals, or the fundamental rights and freedoms of others.

Artikel 14   (neu 2023)

1.Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.

 

2. Die Vertragsstaaten achten die Rechte und Pflichten der Eltern und gegebenenfalls des gesetzlichen Vormunds, das Kind bei der Ausübung seiner Rechte in einer Weise anzuleiten, die mit den sich entwickelnden Fähigkeiten des Kindes vereinbar ist.

 

3. Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur solchen Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgeschrieben und zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder Moral oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.

Artikel 14   (alt)

Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

 

(1) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.

 

(2) Die Vertragsstaaten achten die Rechte und Pflichten der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds, das Kind bei der Ausübung dieses Rechts in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise zu leiten.

 

(3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.

Article 15

1. States Parties recognize the rights of the child to freedom of association and to freedom of peaceful assembly.

 

2. No restrictions may be placed on the exercise of these rights other than those imposed in conformity with the law and which are necessary in a democratic society in the interests of national security or public safety, public order (ordre public), the protection of public health or morals or the protection of the rights and freedoms of others.

Artikel 15   (neu 2023)

1. Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Vereinigungsfreiheit und auf Freiheit, sich friedlich zu versammeln, an.

 

2. Die Ausübung dieser Rechte darf nur denjenigen Beschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

Artikel 15   (alt)

Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit

 

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, sich frei mit anderen zusammenzuschließen und sich friedlich zu versammeln.

 

(2) Die Ausübung dieses Rechts darf keinen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), zum Schutz der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

Article 16

1. No child shall be subjected to arbitrary or unlawful interference with his or her privacy, family, home or correspondence, nor to unlawful attacks on his or her honour and reputation.

 

2. The child has the right to the protection of the law against such interference or attacks.

Artikel 16   (neu 2023)

1. Kein Kind darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen Schriftverkehr sowie rechtswidrigen Angriffen auf seine Ehre und seinen Ruf ausgesetzt werden.

 

2. Das Kind hat Anspruch auf den Schutz des Gesetzes gegen solche Eingriffe oder Angriffe.   

Artikel 16   (alt)

Schutz der Privatsphäre und Ehre

 

(1) Kein Kind darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.

 

(2) Das Kind hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

Article 17

States Parties recognize the important function performed by the mass media and shall ensure that the child has access to information and material from a diversity of national and international sources, especially those aimed at the promotion of his or her social, spiritual and moral well-being and physical and mental health.
To this end, States Parties shall:

 

(a) Encourage the mass media to disseminate information and material of social and cultural benefit to the child and in accordance with the spirit of article 29;

 

(b) Encourage international co-operation in the production, exchange and dissemination of such information and material from a diversity of cultural, national and international sources;

 

(c) Encourage the production and dissemination of children's books;

 

(d) Encourage the mass media to have particular regard to the linguistic needs of the child who belongs to a minority group or who is indigenous;

 

(e) Encourage the development of appropriate guidelines for the protection of the child from information and material injurious to his or her well-being, bearing in mind the provisions of articles 13 and 18.    

Artikel 17   (neu 2023)

Die Vertragsstaaten erkennen die wichtige Funktion der Massenmedien an und stellen sicher, dass das Kind Zugang zu Informationen und Materialien aus einer Vielfalt nationaler und internationaler Quellen hat, insbesondere zu solchen, die auf die Förderung seines sozialen, geistigen und sittlichen Wohlergehens sowie seiner körperlichen und seelischen Gesundheit gerichtet sind.
Zu diesem Zweck werden die Vertragsstaaten:

 

(a) die Massenmedien ermutigen, Informationen und Material zu verbreiten, die für das Kind von sozialem und kulturellem Nutzen sind, und zwar in Übereinstimmung mit dem Geist des Artikels 29;

 

(b) die internationale Zusammenarbeit bei der Herstellung, dem Austausch und der Verbreitung solcher Informationen und Materialien aus einer Vielfalt kultureller, nationaler und internationaler Quellen zu fördern

 

(c) die Herstellung und Verbreitung von Kinderbüchern zu fördern

 

(d) ermutigen sie die Massenmedien, den sprachlichen Bedürfnissen von Kindern, die einer Minderheit angehören oder indigen sind, besondere Beachtung zu schenken

 

(e) die Ausarbeitung geeigneter Richtlinien für den Schutz des Kindes vor Informationen und Material, die sein Wohlergehen beeinträchtigen, unter Berücksichtigung der Artikel 13 und 18 zu fördern.

Artikel 17   (alt)

Zugang zu den Medien; Kinder- und Jugendschutz

 

Die Vertragsstaaten erkennen die wichtige Rolle der Massenmedien an und stellen sicher, dass das Kind Zugang hat zu Informationen und Material aus einer Vielfalt nationaler und internationaler Quellen, insbesondere derjenigen, welche die Förderung seines sozialen, seelischen und sittlichen Wohlergehens sowie seiner körperlichen und geistigen Gesundheit zum Ziel haben. Zu diesem Zweck werden die Vertragsstaaten

 

a) die Massenmedien ermutigen, Informationen und Material zu verbreiten, die für das Kind von sozialem und kulturellem Nutzen sind und dem Geist des Artikels 29 entsprechen;

 

b) die internationale Zusammenarbeit bei der Herstellung, beim Austausch und bei der Verbreitung dieser Informationen und dieses Materials aus einer Vielfalt nationaler und internationaler kultureller Quellen fördern;

 

c) die Herstellung und Verbreitung von Kinderbüchern fördern;

 

d) die Massenmedien ermutigen, den sprachlichen Bedürfnissen eines Kindes, das einer Minderheit angehört oder Ureinwohner ist, besonders Rechnung zu tragen;

 

e) die Erarbeitung geeigneter Richtlinien zum Schutz des Kindes vor Informationen und Material, die sein Wohlergehen beeinträchtigen, fördern, wobei die Artikel 13 und 18 zu berücksichtigen sind.

Article 18

1. States Parties shall use their best efforts to ensure recognition of the principle that both parents have common responsibilities for the upbringing and development of the child.
Parents or, as the case may be, legal guardians, have the primary responsibility for the upbringing and development of the child. The best interests of the child will be their basic concern.

 

2. For the purpose of guaranteeing and promoting the rights set forth in the present Convention, States Parties shall render appropriate assistance to parents and legal guardians in the performance of their child-rearing responsibilities and shall ensure the development of institutions, facilities and services for the care of children.

 

3. States Parties shall take all appropriate measures to ensure that children of working parents have the right to benefit from child-care services and facilities for which they are eligible.

Artikel 18   (neu 2023)

1. Die Vertragsstaaten bemühen sich nach Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind.
Die Eltern oder gegebenenfalls der gesetzliche Vormund tragen die Hauptverantwortung für die Erziehung und Entwicklung des Kindes. Die besten Interessen des Kindes sind ihr Hauptanliegen.

 

2. Um die in diesem Übereinkommen niedergelegten Rechte zu gewährleisten und zu fördern, unterstützen die Vertragsstaaten die Eltern und den Vormund in geeigneter Weise bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsaufgaben und sorgen für den Ausbau von Einrichtungen, Diensten und Diensten für die Betreuung von Kindern.

 

3. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Kinder erwerbstätiger Eltern das Recht auf Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsdiensten und -einrichtungen haben, auf die sie Anspruch haben.

Artikel 18   (alt)

Verantwortung für das Kindeswohl

 

(1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.

 

(2) Zur Gewährleistung und Förderung der in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte unterstützen die Vertragsstaaten die Eltern und den Vormund in angemessener Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgabe, das Kind zu erziehen, und sorgen für den Ausbau von Institutionen, Einrichtungen und Diensten für die Betreuung von Kindern.

 

(3) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Kinder berufstätiger Eltern das Recht haben, die für sie in Betracht kommenden Kinderbetreuungsdienste und -einrichtungen zu nutzen.

Article 19

1. States Parties shall take all appropriate legislative, administrative, social and educational measures to protect the child from all forms of physical or mental violence, injury or abuse, neglect or negligent treatment, maltreatment or exploitation, including sexual abuse, while in the care of parent(s), legal guardian(s) or any other person who has the care of the child.

 

2. Such protective measures should, as appropriate, include effective procedures for the establishment of social programmes to provide necessary support for the child and for those who have the care of the child, as well as for other forms of prevention and for identification, reporting, referral, investigation, treatment and follow-up of instances of child maltreatment described heretofore, and, as appropriate, for judicial involvement.

Artikel 19   (neu 2023)

1. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Verletzung oder Misshandlung, vor Vernachlässigung oder nachlässiger Behandlung, vor Misshandlung oder Ausbeutung, einschließlich des sexuellen Missbrauchs, zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern, des Vormunds oder einer anderen Person befindet, die die Sorge für das Kind hat.

 

2. Diese Schutzmaßnahmen sollten gegebenenfalls wirksame Verfahren für die Aufstellung von Sozialprogrammen zur Bereitstellung der erforderlichen Unterstützung für das Kind und für die Personen, die das Kind betreuen, sowie für andere Formen der Prävention und für die Ermittlung, Meldung, Weiterleitung, Untersuchung, Behandlung und Weiterverfolgung der vorstehend beschriebenen Fälle von Kindesmisshandlung sowie gegebenenfalls für die Einschaltung der Justiz umfassen.

Artikel 19   (alt)

Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung

 

(1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenzufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Missbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.

 

(2) Diese Schutzmaßnahmen sollen je nach den Gegebenheiten wirksame Verfahren zur Aufstellung von Sozialprogrammen enthalten, die dem Kind und denen, die es betreuen, die erforderliche Unterstützung gewähren und andere Formen der Vorbeugung vorsehen sowie Maßnahmen zur Aufdeckung, Meldung, Weiterverweisung, Untersuchung, Behandlung und Nachbetreuung in den in Absatz 1 beschriebenen Fällen schlechter Behandlung von Kindern und gegebenenfalls für das Einschreiten der Gerichte.

Article 20

1. A child temporarily or permanently deprived of his or her family environment, or in whose own best interests cannot be allowed to remain in that environment, shall be entitled to special protection and assistance provided by the State.

 

2. States Parties shall in accordance with their national laws ensure alternative care for such a child.

 

3. Such care could include, inter alia, foster placement, kafalah of Islamic law, adoption or if necessary placement in suitable institutions for the care of children. When considering solutions, due regard shall be paid to the desirability of continuity in a child's upbringing and to the child's ethnic, religious, cultural and linguistic background.

Artikel 20   (neu 2023)

1. Ein Kind, das vorübergehend oder dauernd seiner familiären Umgebung beraubt ist oder dem im eigenen Interesse der Verbleib in dieser Umgebung nicht gestattet werden kann, hat Anspruch auf besonderen Schutz und Beistand durch den Staat.

 

2. Die Vertragsstaaten stellen in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften eine alternative Betreuung für ein solches Kind sicher.

 

3. Eine solche Betreuung könnte unter anderem die Unterbringung in einer Pflegefamilie, die Kafalah nach islamischem Recht, die Adoption oder erforderlichenfalls die Unterbringung in geeigneten Einrichtungen für die Betreuung von Kindern umfassen. Bei der Prüfung von Lösungen wird dem Wunsch nach Kontinuität in der Erziehung des Kindes und dem ethnischen, religiösen, kulturellen und sprachlichen Hintergrund des Kindes gebührend Rechnung getragen.

Artikel 20   (alt)

Von der Familie getrennt lebende Kinder; Pflegefamilie; Adoption

 

(1) Ein Kind, das vorübergehend oder dauernd aus seiner familiären Umgebung herausgelöst wird oder dem der Verbleib in dieser Umgebung im eigenen Interesse nicht gestattet werden kann, hat Anspruch auf den besonderen Schutz und Beistand des Staates.

 

(2) Die Vertragsstaaten stellen nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts andere Formen der Betreuung eines solchen Kindes sicher.

 

(3) Als andere Form der Betreuung kommt unter anderem die Aufnahme in eine Pflegefamilie, die Kafala nach islamischem Recht, die Adoption oder, falls erforderlich, die Unterbringung in einer geeigneten Kinderbetreuungseinrichtung in Betracht. Bei der Wahl zwischen diesen Lösungen sind die erwünschte Kontinuität in der Erziehung des Kindes sowie die ethnische, religiöse, kulturelle und sprachliche Herkunft des Kindes gebührend zu berücksichtigen.

Article 21

States Parties that recognize and/or permit the system of adoption shall ensure that the best interests of the child shall be the paramount consideration and they shall:

 

(a) Ensure that the adoption of a child is authorized only by competent authorities who determine, in accordance with applicable law and procedures and on the basis of all pertinent and reliable information, that the adoption is permissible in view of the child's status concerning parents, relatives and legal guardians and that, if required, the persons concerned have given their informed consent to the adoption on the basis of such counselling as may be necessary;

 

(b) Recognize that inter-country adoption may be considered as an alternative means of child's care, if the child cannot be placed in a foster or an adoptive family or cannot in any suitable manner be cared for in the child's country of origin;

 

(c) Ensure that the child concerned by inter-country adoption enjoys safeguards and standards equivalent to those existing in the case of national adoption;

 

(d) Take all appropriate measures to ensure that, in inter-country adoption, the placement does not result in improper financial gain for those involved in it;

 

(e) Promote, where appropriate, the objectives of the present article by concluding bilateral or multilateral arrangements or agreements, and endeavour, within this framework, to ensure that the placement of the child in another country is carried out by competent authorities or organs.

Artikel 21   (neu 2023)

Die Vertragsstaaten, die das System der Adoption anerkennen und/oder zulassen, stellen sicher, dass die besten Interessen des Kindes die vorrangige Erwägung sind, und sie

 

(a) stellen sicher, dass die Adoption eines Kindes nur von zuständigen Behörden genehmigt wird, die in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht und den geltenden Verfahren und auf der Grundlage aller sachdienlichen und zuverlässigen Informationen feststellen, dass die Adoption in Anbetracht des Status des Kindes in Bezug auf Eltern, Verwandte und Erziehungsberechtigte zulässig ist, und dass die betroffenen Personen erforderlichenfalls auf der Grundlage einer Beratung in Kenntnis der Sachlage ihre Zustimmung zur Adoption erteilt haben;

 

(b) anerkennen, dass die internationale Adoption als eine alternative Möglichkeit der Betreuung des Kindes in Betracht gezogen werden kann, wenn das Kind nicht in einer Pflege- oder Adoptivfamilie untergebracht werden kann oder im Herkunftsland des Kindes nicht in geeigneter Weise betreut werden kann;

 

(c) Sie stellen sicher, dass das von einer internationalen Adoption betroffene Kind Schutzmaßnahmen und Standards genießt, die denjenigen im Falle einer nationalen Adoption gleichwertig sind;

 

(d) alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Vermittlung bei einer internationalen Adoption nicht zu einem unrechtmäßigen finanziellen Gewinn für die Beteiligten führt;

 

(e) die Ziele dieses Artikels gegebenenfalls durch den Abschluß zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen oder Abkommen zu fördern und sich in diesem Rahmen zu bemühen, sicherzustellen, daß die Unterbringung des Kindes in einem anderen Land von zuständigen Behörden oder Organen durchgeführt wird.

Artikel 21   (alt)

Adoption

 

Die Vertragsstaaten, die das System der Adoption anerkennen oder zulassen, gewährleisten, dass dem Wohl des Kindes bei der Adoption die höchste Bedeutung zugemessen wird; die Vertragsstaaten

 

a) stellen sicher, dass die Adoption eines Kindes nur durch die zuständigen Behörden bewilligt wird, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren und auf der Grundlage aller verlässlichen einschlägigen Informationen entscheiden, dass die Adoption angesichts des Status des Kindes in Bezug auf Eltern, Verwandte und einen Vormund zulässig ist und dass, soweit dies erforderlich ist, die betroffenen Personen in Kenntnis der Sachlage und auf der Grundlage einer gegebenenfalls erforderlichen Beratung der Adoption zugestimmt haben;

 

b) erkennen an, dass die internationale Adoption als andere Form der Betreuung angesehen werden kann, wenn das Kind nicht in seinem Heimatland in einer Pflege- oder Adoptionsfamilie untergebracht oder wenn es dort nicht in geeigneter Weise betreut werden kann;

 

c) stellen sicher, dass das Kind im Fall einer internationalen Adoption in den Genuss der für nationale Adoptionen geltenden Schutzvorschriften und Normen kommt;

 

d) treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei internationaler Adoption für die Beteiligten keine unstatthaften Vermögensvorteile entstehen;

 

e) fördern die Ziele dieses Artikels gegebenenfalls durch den Abschluss zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte und bemühen sich in diesem Rahmen sicherzustellen, dass die Unterbringung des Kindes in einem anderen Land durch die zuständigen Behörden oder Stellen durchgeführt wird.

Article 22

1. States Parties shall take appropriate measures to ensure that a child who is seeking refugee status or who is considered a refugee in accordance with applicable international or domestic law and procedures shall, whether unaccompanied or accompanied by his or her parents or by any other person, receive appropriate protection and humanitarian assistance in the enjoyment of applicable rights set forth in the present Convention and in other international human rights or humanitarian instruments to which the said States are Parties.

 

2. For this purpose, States Parties shall provide, as they consider appropriate, co-operation in any efforts by the United Nations and other competent intergovernmental organizations or non-governmental organizations co-operating with the United Nations to protect and assist such a child and to trace the parents or other members of the family of any refugee child in order to obtain information necessary for reunification with his or her family. In cases where no parents or other members of the family can be found, the child shall be accorded the same protection as any other child permanently or temporarily deprived of his or her family environment for any reason , as set forth in the present Convention.

Artikel 22   (neu 2023)

1. Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ein Kind, das um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nachsucht oder nach dem anzuwendenden internationalen oder innerstaatlichen Recht und den anzuwendenden innerstaatlichen Verfahren als Flüchtling angesehen wird, unabhängig davon, ob es ohne Begleitung oder in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person ist, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Ausübung der in diesem Übereinkommen und in anderen internationalen Übereinkünften über Menschenrechte oder humanitäre Fragen, denen diese Staaten als Vertragsparteien angehören, niedergelegten Rechte erhält.

 

2. Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsstaaten, soweit sie es für angemessen halten, bei allen Bemühungen der Vereinten Nationen und anderer zuständiger zwischenstaatlicher Organisationen oder nichtstaatlicher Organisationen, die mit den Vereinten Nationen zusammenarbeiten, zusammen, um ein solches Kind zu schützen und ihm zu helfen und die Eltern oder andere Familienangehörige eines Flüchtlingskindes ausfindig zu machen, um die für die Wiedervereinigung mit seiner Familie erforderlichen Informationen zu erhalten. Können die Eltern oder andere Familienangehörige nicht ausfindig gemacht werden, so ist dem Kind derselbe Schutz zu gewähren wie jedem anderen Kind, das aus irgendeinem Grund dauernd oder vorübergehend seiner familiären Umgebung entzogen ist, wie er in diesem Übereinkommen vorgesehen ist.

Artikel 22   (alt)

Flüchtlingskinder

 

(1) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder nach Maßgabe der anzuwendenden Regeln und Verfahren des Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling angesehen wird, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält, die in diesem Übereinkommen oder in anderen internationalen Übereinkünften über Menschenrechte oder über humanitäre Fragen, denen die genannten Staaten als Vertragsparteien angehören, festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht.

 

(2) Zu diesem Zweck wirken die Vertragsstaaten in der ihnen angemessen erscheinenden Weise bei allen Bemühungen mit, welche die Vereinten Nationen und andere zuständige zwischenstaatliche oder nichtstaatlichen Organisationen, die mit den Vereinten Nationen zusammenarbeiten,  unternehmen, um ein solches Kind zu schützen, um ihm zu helfen und um die Eltern oder andere Familienangehörige eines Flüchtlingskinds ausfindig zu machen mit dem Ziel, die für eine Familienzusammenführung notwendigen Informationen zu erlangen. Können die Eltern oder andere Familienangehörige nicht ausfindig gemacht werden, so ist dem Kind im Einklang mit den in diesem Übereinkommen enthaltenen Grundsätzen derselbe Schutz zu gewähren wie jedem anderen Kind, das aus irgendeinem Grund dauernd oder vorübergehend aus seiner familiären Umgebung herausgelöst ist.

Article 23

1. States Parties recognize that a mentally or physically disabled child should enjoy a full and decent life, in conditions which ensure dignity, promote self-reliance and facilitate the child's active participation in the community.

 

2. States Parties recognize the right of the disabled child to special care and shall encourage and ensure the extension, subject to available resources, to the eligible child and those responsible for his or her care, of assistance for which application is made and which is appropriate to the child's condition and to the circumstances of the parents or others caring for the child.

 

3. Recognizing the special needs of a disabled child, assistance extended in accordance with paragraph 2 of the present article shall be provided free of charge, whenever possible, taking into account the financial resources of the parents or others caring for the child, and shall be designed to ensure that the disabled child has effective access to and receives education, training, health care services, rehabilitation services, preparation for employment and recreation opportunities in a manner conducive to the child's achieving the fullest possible social integration and individual development, including his or her cultural and spiritual development

 

4. States Parties shall promote, in the spirit of international cooperation, the exchange of appropriate information in the field of preventive health care and of medical, psychological and functional treatment of disabled children, including dissemination of and access to information concerning methods of rehabilitation, education and vocational services, with the aim of enabling States Parties to improve their capabilities and skills and to widen their experience in these areas. In this regard, particular account shall be taken of the needs of developing countries.

Artikel 23   (neu 2023)

1. Die Vertragsstaaten erkennen an, dass ein geistig oder körperlich behindertes Kind ein erfülltes und menschenwürdiges Leben unter Bedingungen führen soll, welche die Würde des Kindes gewährleisten, seine Selbständigkeit fördern und seine aktive Teilnahme an der Gemeinschaft erleichtern.

 

2. Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des behinderten Kindes auf besondere Fürsorge an und fördern und gewährleisten, dass dem anspruchsberechtigten Kind und den für seine Betreuung verantwortlichen Personen im Rahmen der verfügbaren Mittel auf Antrag eine Unterstützung gewährt wird, die dem Zustand des Kindes und den Verhältnissen der Eltern oder anderer für das Kind sorgender Personen angemessen ist.

 

3. In Anerkennung der besonderen Bedürfnisse eines behinderten Kindes ist die nach Absatz 2 gewährte Hilfe unter Berücksichtigung der finanziellen Mittel der Eltern oder anderer Personen, die für das Kind sorgen, nach Möglichkeit unentgeltlich zu gewähren und so zu gestalten, dass das behinderte Kind tatsächlichen Zugang zu Bildung, Ausbildung, Gesundheitsdiensten, Rehabilitationsdiensten, Vorbereitung auf das Berufsleben und Erholungsmöglichkeiten in einer Weise hat und erhält, die seiner möglichst umfassenden sozialen Eingliederung und individuellen Entwicklung, einschließlich seiner kulturellen und geistigen Entwicklung, förderlich ist


4. Die Vertragsstaaten fördern im Geiste der internationalen Zusammenarbeit den Austausch geeigneter Informationen auf dem Gebiet der Gesundheitsvorsorge und der medizinischen, psychologischen und funktionellen Behandlung behinderter Kinder, einschließlich der Verbreitung von und des Zugangs zu Informationen über Methoden der Rehabilitation, der Erziehung und der Berufsausbildung, um die Vertragsstaaten in die Lage zu versetzen, ihre Fähigkeiten und Kenntnisse zu verbessern und ihre Erfahrungen auf diesen Gebieten zu erweitern.In dieser Hinsicht wird den Bedürfnissen der Entwicklungsländer besonders Rechnung getragen.

Artikel 23   (alt)

Förderung behinderter Kinder

 

(1) Die Vertragsstaaten erkennen an, dass ein geistig oder körperlich behindertes Kind ein erfülltes und menschenwürdiges Leben unter Bedingungen führen soll, welche die Würde des Kindes wahren, seine Selbstständigkeit fördern und seine aktive Teilnahme am Leben der Gemeinschaft erleichtern.

 

(2) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des behinderten Kindes auf besondere Betreuung an und treten dafür ein und stellen sicher, dass dem behinderten Kind und den für seine Betreuung Verantwortlichen im Rahmen der verfügbaren Mittel auf Antrag die Unterstützung zuteil wird, die dem Zustand des Kindes sowie den Lebensumständen der Eltern oder anderer Personen, die das Kind betreuen, angemessen ist.

 

(3) In Anerkennung der besonderen Bedürfnisse eines behinderten Kindes ist die nach Absatz 2 gewährte Unterstützung soweit irgend möglich und unter Berücksichtung der finanziellen Mittel der Eltern oder anderer Personen, die das Kind betreuen, unentgeltlich zu leisten und  so zu gestalten, dass sichergestellt ist, dass Erziehung, Ausbildung, Gesundheitsdienste, Rehabilitationsdienste, Vorbereitung auf das Berufsleben und Erholungsmöglichkeiten dem behinderten Kind tatsächlich in einer Weise zugänglich sind, die der möglichst vollständigen sozialen Integration und individuellen Entfaltung des Kindes einschließlich seiner kulturellen und geistigen Entwicklung förderlich ist.

 

(4) Die Vertragsstaaten fördern im Geist der internationalen Zusammenarbeit den Austausch sachdienlicher Informationen im Bereich der Gesundheitsvorsorge und der medizinischen, psychologischen und funktionellen Behandlung behinderter Kinder einschließlich der Verbreitung von Informationen über Methoden der Rehabilitation, der Erziehung und der Berufsausbildung und des Zugangs zu solchen Informationen, um es den Vertragsstaaten zu ermöglichen, in diesen Bereichen ihre Fähigkeiten und ihr Fachwissen zu verbessern und weitere Erfahrungen zu sammeln. Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.

Article 24

1. States Parties recognize the right of the child to the enjoyment of the highest attainable standard of health and to facilities for the treatment of illness and rehabilitation of health.
States Parties shall strive to ensure that no child is deprived of his or her right of access to such health care services.

 

2. States Parties shall pursue full implementation of this right and, in particular, shall take appropriate measures:

 

(a) To diminish infant and child mortality;

 

(b) To ensure the provision of necessary medical assistance and health care to all children with emphasis on the development of primary health care;

 

(c) To combat disease and malnutrition, including within the framework of primary health care, through, inter alia, the application of readily available technology and through the provision of adequate nutritious foods and clean drinking-water, taking into consideration the dangers and risks of environmental pollution;

 

(d) To ensure appropriate pre-natal and post-natal health care for mothers;

 

(e) To ensure that all segments of society, in particular parents and children, are informed, have access to education and are supported in the use of basic knowledge of child health and nutrition, the advantages of breastfeeding, hygiene and environmental sanitation and the prevention of accidents;

 

(f) To develop preventive health care, guidance for parents and family planning education and services.

 

3. States Parties shall take all effective and appropriate measures with a view to abolishing traditional practices prejudicial to the health of children.

 

4. States Parties undertake to promote and encourage international co-operation with a view to achieving progressively the full realization of the right recognized in the present article. In this regard, particular account shall be taken of the needs of developing countries.

Artikel 24   (neu 2023)

1. Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit und auf Einrichtungen zur Behandlung von Krankheiten und zur Wiederherstellung der Gesundheit an. Die Vertragsstaaten bemühen sich sicherzustellen, dass keinem Kind sein Recht auf Zugang zu solchen Gesundheitsdiensten vorenthalten wird.

 

2. Die Vertragsstaaten streben die volle Verwirklichung dieses Rechts an und treffen insbesondere geeignete Maßnahmen, um

 

(a) die Säuglings- und Kindersterblichkeit zu verringern;

 

(b) die notwendige ärztliche Hilfe und Gesundheitsfürsorge für alle Kinder sicherzustellen und dabei den Schwerpunkt auf die Entwicklung der medizinischen Grundversorgung zu legen

 

(c) Krankheiten und Unterernährung zu bekämpfen, auch im Rahmen der medizinischen Grundversorgung, unter anderem durch die Anwendung leicht verfügbarer Technologien und durch die Bereitstellung ausreichender nahrhafter Nahrungsmittel und sauberen Trinkwassers, wobei die Gefahren und Risiken der Umweltverschmutzung zu berücksichtigen sind;

 

(d) Gewährleistung einer angemessenen Gesundheitsfürsorge für Mütter vor und nach der Geburt;

 

(e) Sicherstellen, daß alle Teile der Gesellschaft, insbesondere Eltern und Kinder, informiert sind, Zugang zur Bildung haben und bei der Anwendung von Grundkenntnissen über die Gesundheit und Ernährung von Kindern, die Vorteile des Stillens, die Hygiene und die sanitäre Umwelt sowie die Verhütung von Unfällen unterstützt werden;

 

(f) Entwicklung von präventiver Gesundheitsfürsorge, Beratung für Eltern und Aufklärung und Dienste zur Familienplanung.

 

3. Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen und geeigneten Maßnahmen, um traditionelle Praktiken abzuschaffen, die für die Gesundheit von Kindern schädlich sind.

 

4. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die internationale Zusammenarbeit zu fördern und zu unterstützen, um schrittweise die volle Verwirklichung des in diesem Artikel anerkannten Rechts zu erreichen. In dieser Hinsicht sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.

Artikel _   (alt)

Gesundheitsvorsorge

 

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit an sowie auf Inanspruchnahme von Einrichtungen zur Behandlung von Krankheiten und zur Wiederherstellung der Gesundheit. Die Vertragsstaaten bemühen sich sicherzustellen, dass keinem Kind das Recht auf Zugang zu derartigen Gesundheitsdiensten vorenthalten wird.

 

(2) Die Vertragsstaaten bemühen sich, die volle Verwirklichung dieses Rechts sicherzustellen, und treffen insbesondere geeignete Maßnahmen, um

 

a) die Säuglings- und Kindersterblichkeit zu verringern;

 

b) sicherzustellen, dass alle Kinder die notwendige ärztliche Hilfe und Gesundheitsfürsorge erhalten, wobei besonderer Nachdruck auf den Ausbau der gesundheitlichen Grundversorgung gelegt wird;

 

c) Krankheiten sowie Unter- und Fehlernährung auch im Rahmen der gesundheitlichen Grundversorgung zu bekämpfen, unter anderem durch den Einsatz leicht zugänglicher Technik und durch die Bereitstellung ausreichender vollwertiger Nahrungsmittel und sauberen Trinkwassers, wobei die Gefahren und Risiken der Umweltverschmutzung zu berücksichtigen sind;

 

d) eine angemessene Gesundheitsfürsorge für Mütter vor und nach der Entbindung sicherzustellen;

 

e) sicherzustellen, dass allen Teilen der Gesellschaft, insbesondere Eltern und Kindern, Grundkenntnisse über die Gesundheit und Ernährung des Kindes, die Vorteile des Stillens, die Hygiene und die Sauberhaltung der Umwelt sowie die Unfallverhütung vermittelt werden, dass sie Zugang zu der entsprechenden Schulung haben und dass sie bei der Anwendung dieser Grundkenntnisse Unterstützung erhalten;

 

f) die Gesundheitsvorsorge, die Elternberatung sowie die Aufklärung und die Dienste auf dem Gebiet der Familienplanung auszubauen.

 

(3) Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen und geeigneten Maßnahmen, um überlieferte Bräuche, die für die Gesundheit der Kinder schädlich sind, abzuschaffen.

 

(4) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die internationale Zusammenarbeit zu unterstützen und zu fördern, um fortschreitend die volle Verwirklichung des in diesem Artikel anerkannten Rechts zu erreichen. Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.

Article 25

States Parties recognize the right of a child who has been placed by the competent authorities for the purposes of care, protection or treatment of his or her physical or mental health, to a periodic review of the treatment provided to the child and all other circumstances relevant to his or her placement.

Artikel 25   (neu 2023)

Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines Kindes, das von den zuständigen Behörden zum Zweck der Pflege, des Schutzes oder der Behandlung seiner körperlichen oder geistigen Gesundheit untergebracht worden ist, auf eine regelmäßige Überprüfung der dem Kind gewährten Behandlung und aller anderen für seine Unterbringung relevanten Umstände an.

Artikel 25   (alt)

Unterbringung

 

Die Vertragsstaaten erkennen an, dass ein Kind, das von den zuständigen Behörden wegen einer körperlichen oder geistigen Erkrankung zur Betreuung, zum Schutz der Gesundheit oder zur Behandlung untergebracht worden ist, das Recht hat auf eine regelmäßige Überprüfung der dem Kind gewährten Behandlung sowie aller anderen Umstände, die für seine Unterbringung von Belang sind.

Article 26

1. States Parties shall recognize for every child the right to benefit from social security, including social insurance, and shall take the necessary measures to achieve the full realization of this right in accordance with their national law.

 

2. The benefits should, where appropriate, be granted, taking into account the resources and the circumstances of the child and persons having responsibility for the maintenance of the child, as well as any other consideration relevant to an application for benefits made by or on behalf of the child.

Artikel 26   (neu 2023)

1. Die Vertragsstaaten erkennen jedem Kind das Recht auf Inanspruchnahme der sozialen Sicherheit, einschließlich der Sozialversicherung, zu und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die volle Verwirklichung dieses Rechts in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht zu erreichen.

 

2. Die Leistungen sind gegebenenfalls zu gewähren, wobei die Mittel und die Verhältnisse des Kindes und der Personen, die für den Unterhalt des Kindes verantwortlich sind, sowie alle anderen Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, die für einen von dem Kind oder in seinem Namen gestellten Antrag auf Leistungen von Bedeutung sind.

Artikel 26   (alt)

Soziale Sicherheit

 

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes auf Leistungen der sozialen Sicherheit einschließlich der Sozialversicherung an und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die volle Verwirklichung dieses Rechts in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht sicherzustellen.

 

(2) Die Leistungen sollen gegebenenfalls unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der sonstigen Umstände des Kindes und der Unterhaltspflichtigen sowie anderer für die Beantragung von Leistungen durch das Kind oder im Namen des Kindes maßgeblicher Gesichtspunkte gewährt werden.

Article 27

1. States Parties recognize the right of every child to a standard of living adequate for the child's physical, mental, spiritual, moral and social development.

 

2. The parent(s) or others responsible for the child have the primary responsibility to secure, within their abilities and financial capacities, the conditions of living necessary for the child's development.

 

3. States Parties, in accordance with national conditions and within their means, shall take appropriate measures to assist parents and others responsible for the child to implement this right and shall in case of need provide material assistance and support programmes, particularly with regard to nutrition, clothing and housing.

 

4. States Parties shall take all appropriate measures to secure the recovery of maintenance for the child from the parents or other persons having financial responsibility for the child, both within the State Party and from abroad. In particular, where the person having financial responsibility for the child lives in a State different from that of the child, States Parties shall promote the accession to international agreements or the conclusion of such agreements, as well as the making of other appropriate arrangements.

Artikel 27   (neu 2023)

1. Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden Kindes auf einen Lebensstandard an, der seiner körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung angemessen ist.

 

2. Die Eltern oder andere für das Kind verantwortliche Personen tragen die Hauptverantwortung dafür, im Rahmen ihrer Fähigkeiten und finanziellen Möglichkeiten die für die Entwicklung des Kindes erforderlichen Lebensbedingungen zu gewährleisten.

 

3. Die Vertragsstaaten treffen nach Maßgabe der innerstaatlichen Verhältnisse und im Rahmen ihrer Mittel geeignete Maßnahmen, um die Eltern und andere für das Kind verantwortliche Personen bei der Verwirklichung dieses Rechts zu unterstützen, und stellen im Bedarfsfall materielle Hilfe und Unterstützungsprogramme, insbesondere in Bezug auf Ernährung, Kleidung und Wohnung, zur Verfügung.

 

4. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Unterhalt für das Kind von den Eltern oder anderen Personen, die finanzielle Verantwortung für das Kind tragen, sowohl innerhalb des Vertragsstaats als auch aus dem Ausland beigetrieben wird. Lebt die Person, die die finanzielle Verantwortung für das Kind trägt, in einem anderen Staat als dem des Kindes, so fördern die Vertragsstaaten insbesondere den Beitritt zu internationalen Übereinkünften oder den Abschluss solcher Übereinkünfte sowie das Treffen anderer geeigneter Vereinbarungen.

Artikel 27   (alt)

Angemessene Lebensbedingungen; Unterhalt

 

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes auf einen seiner körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandard an.

 

(2) Es ist in erster Linie Aufgabe der Eltern oder anderer für das Kind verantwortlicher Personen, im Rahmen ihrer Fähigkeiten und finanziellen Möglichkeiten die für die Entwicklung des Kindes notwendigen Lebensbedingungen sicherzustellen.

 

(3) Die Vertragsstaaten treffen gemäß ihren innerstaatlichen Verhältnissen und im Rahmen ihrer Mittel geeignete Maßnahmen, um den Eltern und anderen für das Kind verantwortlichen Personen bei der Verwirklichung dieses Rechts zu helfen, und sehen bei Bedürftigkeit materielle Hilfs- und Unterstützungsprogramme insbesondere im Hinblick auf Ernährung, Bekleidung und Wohnung vor.

 

(4) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes gegenüber den Eltern oder anderen finanziell für das Kind verantwortlichen Personen sowohl innerhalb des Vertragsstaats als auch im Ausland sicherzustellen. Insbesondere fördern die Vertragsstaaten, wenn die für das Kind finanziell verantwortliche Person in einem anderen Staat lebt als das Kind, den Beitritt zu internationalen Übereinkünften oder den Abschluss solcher Übereinkünfte sowie andere geeignete Regelungen.

Article 28

1. States Parties recognize the right of the child to education, and with a view to achieving this right progressively and on the basis of equal opportunity, they shall, in particular:

 

(a) Make primary education compulsory and available free to all;

 

(b) Encourage the development of different forms of secondary education, including general and vocational education, make them available and accessible to every child, and take appropriate measures such as the introduction of free education and offering financial assistance in case of need;

 

(c) Make higher education accessible to all on the basis of capacity by every appropriate means;

 

(d) Make educational and vocational information and guidance available and accessible to all children;

 

(e) Take measures to encourage regular attendance at schools and the reduction of drop-out rates.

 

2. States Parties shall take all appropriate measures to ensure that school discipline is administered in a manner consistent with the child's human dignity and in conformity with the present Convention.

 

3. States Parties shall promote and encourage international cooperation in matters relating to education, in particular with a view to contributing to the elimination of ignorance and illiteracy throughout the world and facilitating access to scientific and technical knowledge and modern teaching methods. In this regard, particular account shall be taken of the needs of developing countries.

Artikel 28   (neu 2023)

1. Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an, und um dieses Recht schrittweise und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, werden sie insbesondere

 

(a) die Grundschulbildung zur Pflicht machen und allen unentgeltlich zugänglich machen

 

(b) die Entwicklung verschiedener Formen der Sekundarschulbildung, einschließlich der allgemeinen und beruflichen Bildung, fördern, sie jedem Kind zugänglich machen und geeignete Maßnahmen ergreifen, wie die Einführung des unentgeltlichen Unterrichts und die Gewährung finanzieller Unterstützung im Bedarfsfall;

 

(c) mit allen geeigneten Mitteln den Zugang zur Hochschulbildung für alle je nach ihren Fähigkeiten ermöglichen;

 

(d) Information und Beratung über Bildung und Beruf für alle Kinder verfügbar und zugänglich machen;

 

(e) Maßnahmen zur Förderung des regelmäßigen Schulbesuchs und zur Verringerung der Schulabbrecherquote ergreifen.

 

2. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Schuldisziplin in einer Weise gehandhabt wird, die mit der Menschenwürde des Kindes und mit diesem Übereinkommen im Einklang steht.


3. Die Vertragsstaaten fördern und ermutigen die internationale Zusammenarbeit in Bildungsfragen, insbesondere um zur Beseitigung von Unwissenheit und Analphabetismus in der ganzen Welt beizutragen und den Zugang zu wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen und modernen Lehrmethoden zu erleichtern. In dieser Hinsicht wird den Bedürfnissen der Entwicklungsländer besonders Rechnung getragen.

Artikel 28   (alt)

Recht auf Bildung; Schule;
Berufsausbildung

 

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an; um die Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen, werden sie insbesondere

 

a) den Besuch der Grundschule für alle zur Pflicht und unentgeltlich machen;

 

b) die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen allgemeinbildender und berufsbildender Art fördern, sie allen Kindern verfügbar und zugänglich machen und geeignete Maßnahmen wie die Einführung der Unentgeltlichkeit und die Bereitstellung finanzieller Unterstützung bei Bedürftigkeit treffen;

 

c) allen entsprechend ihren Fähigkeiten den Zugang zu den Hochschulen mit allen geeigneten Mitteln ermöglichen;

 

d) Bildungs- und Berufsberatung allen Kindern verfügbar und zugänglich machen;

 

e) Maßnahmen treffen, die den regelmäßigen Schulbesuch fördern und den Anteil derjenigen, welche die Schule vorzeitig verlassen, verringern.

 

(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Disziplin in der Schule in einer Weise gewahrt wird, die der Menschenwürde des Kindes entspricht und im Einklang mit diesem Übereinkommen steht.

 

(3) Die Vertragsstaaten fördern die internationale Zusammenarbeit im Bildungswesen, insbesondere um zur Beseitigung von Unwissenheit und Analphabetentum in der Welt beizutragen und den Zugang zu wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen und modernen Unterrichtsmethoden zu erleichtern. Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.

Article 29

1. States Parties agree that the education of the child shall be directed to:

 

(a) The development of the child's personality, talents and mental and physical abilities to their fullest potential;

 

(b) The development of respect for human rights and fundamental freedoms, and for the principles enshrined in the Charter of the United Nations;

 

(c) The development of respect for the child's parents, his or her own cultural identity, language and values, for the national values of the country in which the child is living, the country from which he or she may originate, and for civilizations different from his or her own;

 

(d) The preparation of the child for responsible life in a free society, in the spirit of understanding, peace, tolerance, equality of sexes, and friendship among all peoples, ethnic, national and religious groups and persons of indigenous origin;

 

(e) The development of respect for the natural environment.

 

2. No part of the present article or article 28 shall be construed so as to interfere with the liberty of individuals and bodies to establish and direct educational institutions, subject always to the observance of the principle set forth in paragraph 1 of the present article and to the requirements that the education given in such institutions shall conform to such minimum standards as may be laid down by the State.

Artikel 29   (neu 2023)

1. Die Vertragsstaaten sind sich darüber einig, dass die Erziehung des Kindes auf Folgendes gerichtet sein soll

 

(a) die Entfaltung der Persönlichkeit, der Begabungen und der geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Kindes bis zur vollen Entfaltung seiner Möglichkeiten

 

(b) die Entwicklung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten sowie vor den in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Grundsätzen

 

(c) die Entwicklung der Achtung vor den Eltern des Kindes, seiner eigenen kulturellen Identität, seiner Sprache und seinen Werten, vor den nationalen Werten des Landes, in dem das Kind lebt, vor dem Land, aus dem es möglicherweise stammt, und vor anderen Zivilisationen als der eigenen;

 

(d) die Vorbereitung des Kindes auf ein verantwortungsvolles Leben in einer freien Gesellschaft im Geiste der Verständigung, des Friedens, der Toleranz, der Gleichberechtigung der Geschlechter und der Freundschaft zwischen allen Völkern, ethnischen, nationalen und religiösen Gruppen und Personen indigener Herkunft;

 

(e) die Entwicklung der Achtung vor der natürlichen Umwelt.

 

2. Kein Teil dieses Artikels oder des Artikels 28 ist so auszulegen, daß er die Freiheit von Einzelpersonen und Körperschaften beeinträchtigt, Bildungseinrichtungen zu gründen und zu leiten, stets unter der Voraussetzung, daß der in Absatz 1 niedergelegte Grundsatz beachtet wird und die in diesen Einrichtungen vermittelte Bildung den vom Staat festgelegten Mindestnormen entspricht.

Artikel 29   (alt)

Bildungsziele; Bildungseinrichtungen

 

(1) Die Vertragsstaaten stimmen darin überein, dass die Bildung des Kindes darauf gerichtet sein muss,

 

a) die Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Kindes voll zur Entfaltung zu bringen;

 

b) dem Kind Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten und den in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Grundsätzen zu vermitteln;

 

c) dem Kind Achtung vor seinen Eltern, seiner kulturellen Identität, seiner Sprache und seinen kulturellen Werten, den nationalen Werten des Landes, in dem es lebt, und gegebenenfalls des Landes, aus dem es stammt, sowie vor anderen Kulturen als der eigenen zu vermitteln;

 

d) das Kind auf ein verantwortungsbewusstes Leben in einer freien Gesellschaft im Geist der Verständigung, des Friedens, der Toleranz, der Gleichberechtigung der Geschlechter und der Freundschaft zwischen allen Völkern und ethnischen, nationalen und religiösen Gruppen sowie zu Ureinwohnern vorzubereiten;

 

e) dem Kind Achtung vor der natürlichen Umwelt zu vermitteln.

 

(2) Dieser Artikel und Artikel 28 dürfen nicht so ausgelegt werden, dass sie die Freiheit natürlicher oder juristischer Personen beeinträchtigen, Bildungseinrichtungen zu gründen und zu führen, sofern die in Absatz 1 festgelegten Grundsätze beachtet werden und die in solchen Einrichtungen vermittelte Bildung den von dem Staat gegebenenfalls festgelegten Mindestnormen entspricht.

Article 30

In those States in which ethnic, religious or linguistic minorities or persons of indigenous origin exist, a child belonging to such a minority or who is indigenous shall not be denied the right, in community with other members of his or her group, to enjoy his or her own culture, to profess and practise his or her own religion, or to use his or her own language.

Artikel 30   (neu 2023)

In Staaten, in denen es ethnische, religiöse oder sprachliche Minderheiten oder Ureinwohner gibt, darf einem Kind, das einer solchen Minderheit angehört oder ein Ureinwohner ist, nicht das Recht verweigert werden, sich in Gemeinschaft mit anderen Mitgliedern seiner Gruppe an seiner eigenen Kultur zu erfreuen, seine eigene Religion zu bekennen und auszuüben oder seine eigene Sprache zu gebrauchen.

Artikel 30   (alt)

Minderheitenschutz

 

In Staaten, in denen es ethnische, religiöse oder sprachliche Minderheiten oder Ureinwohner gibt, darf einem Kind, das einer solchen Minderheit angehört oder Ureinwohner ist, nicht das Recht vorenthalten werden, in Gemeinschaft mit anderen Angehörigen seiner Gruppe seine eigene Kultur zu pflegen, sich zu seiner eigenen Religion zu bekennen und sie auszuüben oder seine eigene Sprache zu verwenden.

Article 31

1. States Parties recognize the right of the child to rest and leisure, to engage in play and recreational activities appropriate to the age of the child and to participate freely in cultural life and the arts.

 

2. States Parties shall respect and promote the right of the child to participate fully in cultural and artistic life and shall encourage the provision of appropriate and equal opportunities for cultural, artistic, recreational and leisure activity.

Artikel 31   (neu 2023)

1. Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Ruhe und Freizeit, auf altersgemäße Spiel- und Freizeitgestaltung und auf freie Teilnahme am kulturellen Leben und an der Kunst an.

 

2. Die Vertragsstaaten achten und fördern das Recht des Kindes auf volle Teilhabe am kulturellen und künstlerischen Leben und fördern die Bereitstellung geeigneter und gleicher Möglichkeiten für kulturelle und künstlerische Betätigung sowie für Erholung und Freizeitgestaltung.

Artikel 31   (alt)

Beteiligung an Freizeit, kulturellem und künstlerischem Leben; staatliche Förderung

 

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Ruhe und Freizeit an, auf Spiel und altersgemäße aktive Erholung sowie auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben.

 

(2) Die Vertragsstaaten achten und fördern das Recht des Kindes auf volle Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben und fördern die Bereitstellung geeigneter und gleicher Möglichkeiten für die kulturelle und künstlerische Betätigung sowie für aktive Erholung und Freizeitbeschäftigung.

Article 32

1. States Parties recognize the right of the child to be protected from economic exploitation and from performing any work that is likely to be hazardous or to interfere with the child's education, or to be harmful to the child's health or physical, mental, spiritual, moral or social development.

 

2. States Parties shall take legislative, administrative, social and educational measures to ensure the implementation of the present article. To this end, and having regard to the relevant provisions of other international instruments, States Parties shall in particular:

 

(a) Provide for a minimum age or minimum ages for admission to employment;

 

(b) Provide for appropriate regulation of the hours and conditions of employment;

 

(c) Provide for appropriate penalties or other sanctions to ensure the effective enforcement of the present article.

Artikel 32   (neu 2023)

1. Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, vor wirtschaftlicher Ausbeutung und vor jeder Arbeit geschützt zu werden, die gefährlich sein oder die Erziehung des Kindes beeinträchtigen oder seiner Gesundheit oder seiner körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen oder sozialen Entwicklung schaden kann.

 

2. Die Vertragsstaaten treffen Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten. Zu diesem Zweck und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen anderer internationaler Übereinkünfte treffen die Vertragsstaaten insbesondere folgende Maßnahmen

 

(a) ein Mindestalter oder Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung vorsehen;

 

(b) eine angemessene Regelung der Arbeitszeit und der Arbeitsbedingungen vorsehen;

 

(c) geeignete Strafen oder andere Sanktionen vorsehen, um die wirksame Durchsetzung dieses Artikels zu gewährleisten.

Übersetzt mit www.DeepL.com/Translator (kostenlose Version)

Artikel 32   (alt)

Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung

 

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, vor wirtschaftlicher Ausbeutung geschützt und nicht zu einer Arbeit herangezogen zu werden, die Gefahren mit sich bringen, die Erziehung des Kindes behindern oder die Gesundheit des Kindes oder seine körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung schädigen könnte.

 

(2) Die Vertragsstaaten treffen Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um die Durchführung dieses Artikels sicherzustellen. Zu diesem Zweck und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen anderer internationaler Übereinkünfte werden die Vertragsstaaten insbesondere

 

a) ein oder mehrere Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit festlegen;

 

b) eine angemessene Regelung der Arbeitszeit und der Arbeitsbedingungen vorsehen;

 

c) angemessene Strafen oder andere Sanktionen zur wirksamen Durchsetzung dieses Artikels vorsehen.

Article 33

States Parties shall take all appropriate measures, including legislative, administrative, social and educational measures, to protect children from the illicit use of narcotic drugs and psychotropic substances as defined in the relevant international treaties, and to prevent the use of children in the illicit production and trafficking of such substances.

Artikel 33   (neu 2023)

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, einschließlich Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um Kinder vor dem unerlaubten Gebrauch von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen im Sinne der einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu schützen und zu verhindern, dass Kinder zur unerlaubten Herstellung dieser Stoffe und zum unerlaubten Handel mit ihnen herangezogen werden.

Artikel 33   (alt)

Schutz vor Suchtstoffen

 

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen einschließlich Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um Kinder vor dem unerlaubten Gebrauch von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen im Sinne der diesbezüglichen internationalen Übereinkünfte zu schützen und den Einsatz von Kindern bei der unerlaubten Herstellung dieser Stoffe und beim unerlaubten Verkehr mit diesen Stoffen zu verhindern.

Article 34

States Parties undertake to protect the child from all forms of sexual exploitation and sexual abuse. For these purposes, States Parties shall in particular take all appropriate national, bilateral and multilateral measures to prevent:

 

(a) The inducement or coercion of a child to engage in any unlawful sexual activity;

 

(b) The exploitative use of children in prostitution or other unlawful sexual practices;

 

(c) The exploitative use of children in pornographic performances and materials.

Artikel 34   (neu 2023)

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Kind vor allen Formen der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs zu schützen. Zu diesem Zweck treffen die Vertragsstaaten insbesondere alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen Maßnahmen, um Folgendes zu verhindern

 

(a) die Veranlassung oder Nötigung eines Kindes zu irgendeiner ungesetzlichen sexuellen Handlung

 

(b) den ausbeuterischen Einsatz von Kindern in der Prostitution oder bei anderen ungesetzlichen sexuellen Praktiken;

 

(c) die ausbeuterische Verwendung von Kindern in pornografischen Darbietungen und Materialien.

Artikel 34   (alt)

Schutz vor sexuellem Missbrauch

 

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Kind vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs zu schützen. Zu diesem Zweck treffen die Vertragsstaaten insbesondere alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Kinder

 

a) zur Beteiligung an rechtswidrigen sexuellen Handlungen verleitet oder gezwungen werden;

 

b) für die Prostitution oder andere rechtswidrige sexuelle Praktiken ausgebeutet werden;

 

c) für pornographische Darbietungen und Darstellungen ausgebeutet werden.

Article 35

States Parties shall take all appropriate national, bilateral and multilateral measures to prevent the abduction of, the sale of or traffic in children for any purpose or in any form.

Artikel 35   (neu 2023)

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen Maßnahmen, um die Entziehung* von Kindern, den Verkauf von Kindern oder den Handel mit ihnen zu jedem Zweck und in jeder Form zu verhindern.

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*)  Der Begriff "Entziehung" statt Entführung trifft eher den von den Vereinten Nationen in der Kinderrechtskonvention intendierten Kontext. Siehe hierzu auch die Übersetzung der EU zum Sitzungsbericht des EU-Parlaments H-0438/08 (Eoin Ryan):
"... implement a European-Union-wide rapid alert system for child abductions across the EU Member States."
https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/CRE-6-2008-07-08_EN.html
"... um ein EU-weites Frühwarnsystem bei Kindesentzug in allen EU-Mitgliedstaaten durchzusetzen."
https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/CRE-6-2008-07-08_DE.pdf

Artikel 35

Maßnahmen gegen Entführung und Kinderhandel

 

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen Maßnahmen, um die Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu irgendeinem Zweck und in irgendeiner Form zu verhindern.

Article 36

States Parties shall protect the child against all other forms of exploitation prejudicial to any aspects of the child's welfare.

Artikel 36   (neu 2023)

Die Vertragsstaaten schützen das Kind vor allen anderen Formen der Ausbeutung, die das Wohl des Kindes in irgendeiner Weise beeinträchtigen.

Artikel 36   (alt)

Schutz vor sonstiger Ausbeutung

 

Die Vertragsstaaten schützen das Kind vor allen sonstigen Formen der Ausbeutung, die das Wohl des Kindes in irgendeiner Weise beeinträchtigen.

Article 37

States Parties shall ensure that:

 

(a) No child shall be subjected to torture or other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment. Neither capital punishment nor life imprisonment without possibility of release shall be imposed for offences committed by persons below eighteen years of age;

 

(b) No child shall be deprived of his or her liberty unlawfully or arbitrarily. The arrest, detention or imprisonment of a child shall be in conformity with the law and shall be used only as a measure of last resort and for the shortest appropriate period of time;

 

(c) Every child deprived of liberty shall be treated with humanity and respect for the inherent dignity of the human person, and in a manner which takes into account the needs of persons of his or her age. In particular, every child deprived of liberty shall be separated from adults unless it is considered in the child's best interest not to do so and shall have the right to maintain contact with his or her family through correspondence and visits, save in exceptional circumstances;

 

(d) Every child deprived of his or her liberty shall have the right to prompt access to legal and other appropriate assistance, as well as the right to challenge the legality of the deprivation of his or her liberty before a court or other competent, independent and impartial authority, and to a prompt decision on any such action.

Artikel 37   (neu 2023)

Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass:

 

(a) Kein Kind darf der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Für Straftaten, die von Personen unter achtzehn Jahren begangen werden, darf weder die Todesstrafe noch eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit der Entlassung verhängt werden;

 

(b) Keinem Kind darf die Freiheit rechtswidrig oder willkürlich entzogen werden. Die Festnahme, der Gewahrsam oder die Inhaftierung eines Kindes muss im Einklang mit dem Gesetz stehen und darf nur als letztes Mittel und für die kürzeste angemessene Zeit angewendet werden;

 

(c) Jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, ist mit Menschlichkeit und Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde und in einer Weise zu behandeln, die den Bedürfnissen von Personen seines Alters Rechnung trägt. Insbesondere ist jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, von Erwachsenen zu trennen, es sei denn, dies liegt im Interesse des Kindes, und es hat das Recht, den Kontakt zu seiner Familie durch Briefwechsel und Besuche aufrechtzuerhalten, außer unter außergewöhnlichen Umständen;

 

(d) Jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, hat das Recht auf unverzüglichen Zugang zu rechtlicher und sonstiger geeigneter Unterstützung sowie das Recht, die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzugs vor einem Gericht oder einer anderen zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Behörde anzufechten, und auf eine unverzügliche Entscheidung über eine solche Maßnahme.

Artikel 37   (alt)

Verbot von Folter, Todesstrafe, lebenslanger Freiheitsstrafe; Rechtsbeistandschaft

 

Die Vertragsstaaten stellen sicher,

 

a) dass kein Kind der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen wird. Für Straftaten, die von Personen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs begangen worden sind, darf weder die Todesstrafe noch lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung verhängt werden;

 

b) dass keinem Kind die Freiheit rechtswidrig oder willkürlich entzogen wird. Festnahme, Freiheitsentziehung oder Freiheitsstrafe darf bei einem Kind im Einklang mit dem Gesetz nur als letztes Mittel und für die kürzeste angemessene Zeit angewendet werden;

 

c) dass jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, menschlich und mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Personen seines Alters behandelt wird. Insbesondere ist jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, von Erwachsenen zu trennen, sofern nicht ein anderes Vorgehen als dem Wohl des Kindes dienlich erachtet wird; jedes Kind hat das Recht, mit seiner Familie durch Briefwechsel und Besuche in Verbindung zu bleiben, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen;

 

d) dass jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, das Recht auf umgehenden Zugang zu einem rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand und das Recht hat, die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung bei einem Gericht oder einer anderen zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Behörde anzufechten, sowie das Recht auf alsbaldige Entscheidung in einem solchen Verfahren.

Article 38

1. States Parties undertake to respect and to ensure respect for rules of international humanitarian law applicable to them in armed conflicts which are relevant to the child.

 

2. States Parties shall take all feasible measures to ensure that persons who have not attained the age of fifteen years do not take a direct part in hostilities.

 

3. States Parties shall refrain from recruiting any person who has not attained the age of fifteen years into their armed forces. In recruiting among those persons who have attained the age of fifteen years but who have not attained the age of eighteen years, States Parties shall endeavour to give priority to those who are oldest.

 

4. In accordance with their obligations under international humanitarian law to protect the civilian population in armed conflicts, States Parties shall take all feasible measures to ensure protection and care of children who are affected by an armed conflict.

Artikel 38   (neu 2023)

1. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die für sie geltenden Regeln des humanitären Völkerrechts in bewaffneten Konflikten, die für das Kind von Bedeutung sind, zu achten und ihre Einhaltung zu gewährleisten.

 

2. Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Personen, die das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen.

 

3. Die Vertragsstaaten unterlassen es, Personen, die das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für ihre Streitkräfte zu rekrutieren. Bei der Rekrutierung von Personen, die das fünfzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, bemühen sich die Vertragsstaaten, den ältesten Personen den Vorrang zu geben.

 

4. In Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen nach dem humanitären Völkerrecht, die Zivilbevölkerung in bewaffneten Konflikten zu schützen, treffen die Vertragsstaaten alle durchführbaren Maßnahmen, um den Schutz und die Betreuung von Kindern, die von einem bewaffneten Konflikt betroffen sind, sicherzustellen.

Artikel 38   (alt)

Schutz bei bewaffneten Konflikten; Einziehung zu den Streitkräften

 

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die für sie verbindlichen Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts, die für das Kind Bedeutung haben, zu beachten und für deren Beachtung zu sorgen.

 

(2) Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Personen, die das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen.

 

(3) Die Vertragsstaaten nehmen davon Abstand, Personen, die das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu ihren Streitkräften einzuziehen. Werden Personen zu den Streitkräften eingezogen, die zwar das fünfzehnte, nicht aber das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, so bemühen sich die Vertragsstaaten, vorrangig die jeweils ältesten einzuziehen.

 

(4) Im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach dem humanitären Völkerrecht, die Zivilbevölkerung in bewaffneten Konflikten zu schützen, treffen die Vertragsstaaten alle durchführbaren Maßnahmen, um sicherzustellen, dass von einem bewaffneten Konflikt betroffene Kinder geschützt und betreut werden.

Article 39

States Parties shall take all appropriate measures to promote physical and psychological recovery and social reintegration of a child victim of: any form of neglect, exploitation, or abuse; torture or any other form of cruel, inhuman or degrading treatment or punishment; or armed conflicts. Such recovery and reintegration shall take place in an environment which fosters the health, self-respect and dignity of the child.

Artikel 39   (neu 2023)

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die körperliche und seelische Genesung und die soziale Wiedereingliederung eines Kindes zu fördern, das Opfer irgendeiner Form von Vernachlässigung, Ausbeutung oder Missbrauch, von Folter oder irgendeiner anderen Form grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder von bewaffneten Konflikten geworden ist. Diese Genesung und Wiedereingliederung muss in einem Umfeld stattfinden, das die Gesundheit, die Selbstachtung und die Würde des Kindes fördert.

Artikel 39   (alt)

Genesung und Wiedereingliederung geschädigter Kinder

 

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die physische und psychische Genesung und die soziale Wiedereingliederung eines Kindes zu fördern, das Opfer irgendeiner Form von Vernachlässigung, Ausbeutung und Misshandlung, der Folter oder einer anderen Form grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder aber bewaffneter Konflikte geworden ist. Die Genesung und Wiedereingliederung müssen in einer Umgebung stattfinden, die der Gesundheit, der Selbstachtung und der Würde des Kindes förderlich ist.

Article 40

1. States Parties recognize the right of every child alleged as, accused of, or recognized as having infringed the penal law to be treated in a manner consistent with the promotion of the child's sense of dignity and worth, which reinforces the child's respect for the human rights and fundamental freedoms of others and which takes into account the child's age and the desirability of promoting the child's reintegration and the child's assuming a constructive role in society.

 

2. To this end, and having regard to the relevant provisions of international instruments, States Parties shall, in particular, ensure that:

 

(a) No child shall be alleged as, be accused of, or recognized as having infringed the penal law by reason of acts or omissions that were not prohibited by national or international law at the time they were committed;

 

(b) Every child alleged as or accused of having infringed the penal law has at least the following guarantees:

 

(i) To be presumed innocent until proven guilty according to law;

 

(ii) To be informed promptly and directly of the charges against him or her, and, if appropriate, through his or her parents or legal guardians, and to have legal or other appropriate assistance in the preparation and presentation of his or her defence;

 

(iii) To have the matter determined without delay by a competent, independent and impartial authority or judicial body in a fair hearing according to law, in the presence of legal or other appropriate assistance and, unless it is considered not to be in the best interest of the child, in particular, taking into account his or her age or situation, his or her parents or legal guardians;

 

(iv) Not to be compelled to give testimony or to confess guilt; to examine or have examined adverse witnesses and to obtain the participation and examination of witnesses on his or her behalf under conditions of equality;

 

(v) If considered to have infringed the penal law, to have this decision and any measures imposed in consequence thereof reviewed by a higher competent, independent and impartial authority or judicial body according to law;

 

(vi) To have the free assistance of an interpreter if the child cannot understand or speak the language used;

 

(vii) To have his or her privacy fully respected at all stages of the proceedings.

 

3. States Parties shall seek to promote the establishment of laws, procedures, authorities and institutions specifically applicable to children alleged as, accused of, or recognized as having infringed the penal law, and, in particular:

 

(a) The establishment of a minimum age below which children shall be presumed not to have the capacity to infringe the penal law;

 

(b) Whenever appropriate and desirable, measures for dealing with such children without resorting to judicial proceedings, providing that human rights and legal safeguards are fully respected. 4. A variety of dispositions, such as care, guidance and supervision orders; counselling; probation; foster care; education and vocational training programmes and other alternatives to institutional care shall be available to ensure that children are dealt with in a manner appropriate to their well-being and proportionate both to their circumstances and the offence.

Artikel 40   (neu 2023)

1. Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes an, das beschuldigt, angeklagt oder anerkannt wird, gegen das Strafgesetz verstoßen zu haben, in einer Weise behandelt zu werden, die mit der Förderung des Gefühls der Würde und des Wertes des Kindes vereinbar ist, die die Achtung des Kindes vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten anderer stärkt und die das Alter des Kindes und die Erwünschtheit der Förderung seiner Wiedereingliederung und der Übernahme einer konstruktiven Rolle in der Gesellschaft durch das Kind berücksichtigt.

 

2. Zu diesem Zweck und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen internationaler Übereinkünfte stellen die Vertragsstaaten insbesondere sicher, dass:

 

(a) Kein Kind darf wegen Handlungen oder Unterlassungen, die zum Zeitpunkt ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht verboten waren, beschuldigt, angeklagt oder als strafbar anerkannt werden;

 

(b) Jedes Kind, das beschuldigt oder angeklagt wird, gegen die Strafgesetze verstoßen zu haben, hat zumindest die folgenden Garantien:

 

(i) Es gilt die Unschuldsvermutung, bis seine Schuld nach dem Gesetz bewiesen ist;

 

(ii) unverzüglich und unmittelbar über die gegen es erhobenen Beschuldigungen informiert zu werden, gegebenenfalls durch seine Eltern oder Erziehungsberechtigten, und bei der Vorbereitung und Darlegung seiner Verteidigung rechtlichen oder sonstigen geeigneten Beistand zu erhalten;

 

(iii) das Recht, dass eine zuständige, unabhängige und unparteiische Behörde oder ein Gericht die Angelegenheit unverzüglich in einem fairen Verfahren nach dem Gesetz und in Anwesenheit eines Rechtsbeistands oder eines anderen geeigneten Beistands entscheidet, es sei denn, dass dies unter Berücksichtigung des Alters oder der Situation des Kindes, insbesondere seiner Eltern oder seines gesetzlichen Vormunds, nicht den besten Interessen des Kindes entspricht;

 

(iv) nicht gezwungen zu werden, auszusagen oder sich schuldig zu bekennen; gegnerische Zeugen zu vernehmen oder vernehmen zu lassen und die Teilnahme und Vernehmung von Zeugen in seinem Namen unter gleichen Bedingungen zu erwirken;

 

(v) wenn er der Ansicht ist, gegen das Strafgesetz verstoßen zu haben, diese Entscheidung und die daraufhin verhängten Maßnahmen durch eine höhere zuständige, unabhängige und unparteiische Behörde oder ein Gericht nach dem Gesetz überprüfen zu lassen;

 

(vi) Anspruch auf unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers, wenn das Kind die verwendete Sprache nicht versteht oder spricht;
 

(vii) das Recht auf uneingeschränkte Wahrung der Privatsphäre in allen Phasen des Verfahrens.

 

3. Die Vertragsstaaten sind bestrebt, die Schaffung von Gesetzen, Verfahren, Behörden und Einrichtungen zu fördern, die speziell auf Kinder anwendbar sind, denen ein Verstoß gegen das Strafrecht vorgeworfen wird, die eines solchen Verstoßes beschuldigt werden oder bei denen ein solcher Verstoß anerkannt ist, und zwar insbesondere durch

 

(a) die Festlegung eines Mindestalters, unterhalb dessen davon ausgegangen wird, dass Kinder nicht in der Lage sind, gegen das Strafrecht zu verstoßen;

 

(b) wann immer dies angemessen und wünschenswert ist, Maßnahmen für den Umgang mit solchen Kindern ohne Gerichtsverfahren, vorausgesetzt, dass die Menschenrechte und die Rechtsgarantien in vollem Umfang gewahrt werden. 4. Eine Vielzahl von Maßnahmen wie Betreuungs-, Beratungs- und Überwachungsanordnungen, Beratung, Bewährung, Pflegefamilien, Schul- und Berufsausbildungsprogramme und andere Alternativen zur Heimunterbringung müssen zur Verfügung stehen, um sicherzustellen, daß mit den Kindern in einer Weise umgegangen wird, die ihrem Wohlergehen angemessen ist und die sowohl ihren Umständen als auch der Straftat angemessen ist.

Artikel 40   (alt)

Behandlung des Kindes in Strafrecht und Strafverfahren

 

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes an, das der Verletzung der Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder überführt wird, in einer Weise behandelt zu werden, die das Gefühl des Kindes für die eigene Würde und den eigenen Wert fördert, seine Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten anderer stärkt und das Alter des Kindes sowie die Notwendigkeit berücksichtigt, seine soziale Wiedereingliederung sowie die Übernahme einer konstruktiven Rolle in der Gesellschaft durch das Kind zu fördern.

 

(2) Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen internationaler Übereinkünfte insbesondere sicher,

 

a) dass kein Kind wegen Handlungen oder Unterlassungen, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem Recht oder Völkerrecht nicht verboten waren, der Verletzung der Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder überführt wird;

 

b) dass jedes Kind, das einer Verletzung der Strafgesetze verdächtigt oder beschuldigt wird, Anspruch auf folgende Mindestgarantien hat:

 

i) bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld als unschuldig zu gelten,

 

ii) unverzüglich und unmittelbar über die gegen das Kind erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden, gegebenenfalls durch seine Eltern oder seinen Vormund, und einen rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand zur Vorbereitung und Wahrnehmung seiner Verteidigung zu erhalten,

 

iii) seine Sache unverzüglich durch eine zuständige Behörde oder ein zuständiges Gericht, die unabhängig und unparteiisch sind, in einem fairen Verfahren entsprechend dem Gesetz entscheiden zu lassen, und zwar in Anwesenheit eines rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistands sowie – sofern dies nicht insbesondere in Anbetracht des Alters oder der Lage des Kindes als seinem Wohl widersprechend angesehen wird – in Anwesenheit seiner Eltern oder seines Vormunds,

 

iv) nicht gezwungen zu werden, als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen, sowie die Belastungszeugen zu befragen oder befragen zu lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter gleichen Bedingungen zu erwirken,

 

v) wenn es einer Verletzung der Strafgesetze überführt ist, diese Entscheidung und alle als Folge davon verhängten Maßnahmen durch eine zuständige übergeordnete Behörde oder ein zuständiges höheres Gericht, die unabhängig und unparteiisch sind, entsprechend dem Gesetz nachprüfen zu lassen,

 

vi) die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn das Kind die Verhandlungssprache nicht versteht oder spricht,

 

vii) sein Privatleben in allen Verfahrensabschnitten voll geachtet zu sehen.

 

(3) Die Vertragsstaaten bemühen sich, den Erlass von Gesetzen sowie die Schaffung von Verfahren, Behörden und Einrichtungen zu fördern, die besonders für Kinder, die einer Verletzung der Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder überführt werden, gelten oder zuständig sind; insbesondere

 

a) legen sie ein Mindestalter fest, das ein Kind erreicht haben muss, um als strafmündig angesehen zu werden,

 

b) treffen sie, soweit dies angemessen und wünschenswert ist, Maßnahmen, um den Fall ohne ein gerichtliches Verfahren zu regeln, wobei jedoch die Menschenrechte und die Rechtsgarantien uneingeschränkt beachtet werden müssen.

 

(4) Um sicherzustellen, dass Kinder in einer Weise behandelt werden, die ihrem Wohl dienlich ist und ihren Umständen sowie der Straftat entspricht, muss eine Vielzahl von Vorkehrungen zur Verfügung stehen, wie Anordnungen über Betreuung, Anleitung und Aufsicht, wie Beratung, Entlassung auf Bewährung, Aufnahme in eine Pflegefamilie, Bildungs- und Berufsbildungsprogramme und andere Alternativen zur Heimerziehung.

Article 41

Nothing in the present Convention shall affect any provisions which are more conducive to the realization of the rights of the child and which may be contained in:

 

(a) The law of a State party; or

 

(b) International law in force for that State.

Artikel 41   (neu 2023)

Dieses Übereinkommen läßt Bestimmungen unberührt, die der Verwirklichung der Rechte des Kindes förderlicher sind und die enthalten sein können in:

 

(a) dem Recht eines Vertragsstaats; oder

 

(b) dem für diesen Staat geltenden Völkerrecht.

Artikel 41   (alt)

Weitergehende inländische Bestimmungen

 

Dieses Übereinkommen lässt zur Verwirklichung der Rechte des Kindes besser geeignete Bestimmungen unberührt, die enthalten sind

 

a) im Recht eines Vertragsstaats oder

 

b) in dem für diesen Staat geltenden Völkerrecht.

PART II

TEIL II

Teil II

Article 42

States Parties undertake to make the principles and provisions of the Convention widely known, by appropriate and active means, to adults and children alike.

Artikel 42   (neu 2023)

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Grundsätze und Bestimmungen des Übereinkommens durch geeignete und aktive Maßnahmen sowohl Erwachsenen als auch Kindern weithin bekannt zu machen.

Artikel 42   (alt)

Verpflichtung zur Bekanntmachung

 

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Grundsätze und Bestimmungen dieses Übereinkommens durch geeignete und wirksame Maßnahmen bei Erwachsenen und auch bei Kindern allgemein bekannt zu machen.

Article 43

1. For the purpose of examining the progress made by States Parties in achieving the realization of the obligations undertaken in the present Convention, there shall be established a Committee on the Rights of the Child, which shall carry out the functions hereinafter provided.

 

2. The Committee shall consist of eighteen experts of high moral standing and recognized competence in the field covered by this Convention.1/ The members of the Committee shall be elected by States Parties from among their nationals and shall serve in their personal capacity, consideration being given to equitable geographical distribution, as well as to the principal legal systems.

 

3. The members of the Committee shall be elected by secret ballot from a list of persons nominated by States Parties. Each State Party may nominate one person from among its own nationals.

 

4. The initial election to the Committee shall be held no later than six months after the date of the entry into force of the present Convention and thereafter every second year. At least four months before the date of each election, the Secretary-General of the United Nations shall address a letter to States Parties inviting them to submit their nominations within two months. The Secretary-General shall subsequently prepare a list in alphabetical order of all persons thus nominated, indicating States Parties which have nominated them, and shall submit it to the States Parties to the present Convention.

 

5. The elections shall be held at meetings of States Parties convened by the Secretary-General at United Nations Headquarters. At those meetings, for which two thirds of States Parties shall constitute a quorum, the persons elected to the Committee shall be those who obtain the largest number of votes and an absolute majority of the votes of the representatives of States Parties present and voting.

 

6. The members of the Committee shall be elected for a term of four years. They shall be eligible for re-election if renominated. The term of five of the members elected at the first election shall expire at the end of two years; immediately after the first election, the names of these five members shall be chosen by lot by the Chairman of the meeting.

 

7. If a member of the Committee dies or resigns or declares that for any other cause he or she can no longer perform the duties of the Committee, the State Party which nominated the member shall appoint another expert from among its nationals to serve for the remainder of the term, subject to the approval of the Committee.

 

8. The Committee shall establish its own rules of procedure.

 

9. The Committee shall elect its officers for a period of two years.

 

10. The meetings of the Committee shall normally be held at United Nations Headquarters or at any other convenient place as determined by the Committee. The Committee shall normally meet annually. The duration of the meetings of the Committee shall be determined, and reviewed, if necessary, by a meeting of the States Parties to the present Convention, subject to the approval of the General Assembly.

 

11. The Secretary-General of the United Nations shall provide the necessary staff and facilities for the effective performance of the functions of the Committee under the present Convention.

 

12. With the approval of the General Assembly, the members of the Committee established under the present Convention shall receive emoluments from United Nations resources on such terms and conditions as the Assembly may decide.

Artikel 43   (neu 2023)

1. Zur Prüfung der von den Vertragsstaaten bei der Erfüllung der in diesem Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen erzielten Fortschritte wird ein Ausschuss für die Rechte des Kindes eingesetzt, der die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.

 

2. Der Ausschuss besteht aus achtzehn Sachverständigen von hohem sittlichen Ansehen und anerkannter Sachkenntnis auf dem von diesem Übereinkommen erfassten Gebiet.1/ Die Mitglieder des Ausschusses werden von den Vertragsstaaten aus ihren Staatsangehörigen gewählt und üben ihr Amt in persönlicher Eigenschaft aus, wobei auf eine gerechte geographische Verteilung sowie auf die wichtigsten Rechtsordnungen Rücksicht genommen wird.

 

3. Die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl aus einer Liste von Personen gewählt, die von den Vertragsstaaten vorgeschlagen werden. Jeder Vertragsstaat kann eine Person aus dem Kreis seiner Staatsangehörigen benennen.

 

4. Die erste Wahl des Ausschusses findet spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach alle zwei Jahre statt. Mindestens vier Monate vor jeder Wahl fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Vertragsstaaten in einem Schreiben auf, innerhalb von zwei Monaten ihre Kandidaturen einzureichen. Der Generalsekretär erstellt anschließend eine alphabetisch geordnete Liste aller auf diese Weise benannten Personen unter Angabe der Vertragsstaaten, die sie benannt haben, und legt sie den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens vor.

 

5. Die Wahlen finden auf Tagungen der Vertragsstaaten statt, die vom Generalsekretär am Sitz der Vereinten Nationen einberufen werden.Auf diesen Tagungen, die mit zwei Dritteln der Vertragsstaaten beschlussfähig sind, werden diejenigen Personen in den Ausschuss gewählt, die die meisten Stimmen und die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Vertreter der Vertragsstaaten erhalten.

 

6.Die Mitglieder des Ausschusses werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Sie können bei erneuter Nominierung wiedergewählt werden.Die Amtszeit von fünf der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder endet nach Ablauf von zwei Jahren; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser fünf Mitglieder vom Vorsitzenden der Sitzung durch das Los bestimmt.

 

7. Stirbt ein Mitglied des Ausschusses, tritt es zurück oder erklärt es, dass es aus einem anderen Grund die Aufgaben des Ausschusses nicht mehr wahrnehmen kann, so ernennt der Vertragsstaat, der das Mitglied vorgeschlagen hat, für die verbleibende Amtszeit einen anderen Sachverständigen aus dem Kreis seiner Staatsangehörigen, vorbehaltlich der Zustimmung des Ausschusses.

 

8.Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

9. Der Ausschuß wählt seine Mitglieder für einen Zeitraum von zwei Jahren.

 

10. Die Sitzungen des Ausschusses finden in der Regel am Sitz der Vereinten Nationen oder an einem anderen, vom Ausschuss bestimmten geeigneten Ort statt.Der Ausschuss tritt in der Regel jährlich zusammen. Die Dauer der Sitzungen des Ausschusses wird vorbehaltlich der Genehmigung durch die Generalversammlung von einer Tagung der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens festgelegt und erforderlichenfalls überprüft.

 

11. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt das erforderliche Personal und die erforderlichen Einrichtungen für die wirksame Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses nach diesem Übereinkommen zur Verfügung.

 

12. Mit Zustimmung der Generalversammlung erhalten die Mitglieder des durch dieses Übereinkommen eingesetzten Ausschusses Bezüge aus Mitteln der Vereinten Nationen zu den von der Versammlung beschlossenen Bedingungen und Modalitäten.

Artikel 43   (alt)

Einsetzung eines Ausschusses für die Rechte des Kindes

 

(1) Zur Prüfung der Fortschritte, welche die Vertragsstaaten bei der Erfüllung der in diesem Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen gemacht haben, wird ein Ausschuss für die Rechte des Kindes eingesetzt, der die nachstehend festgelegten Aufgaben wahrnimmt.

 

(2) Der Ausschuss besteht aus zehn Sachverständigen von hohem sittlichen Ansehen und anerkannter Sachkenntnis auf dem von diesem Übereinkommen erfassten Gebiet. Die Mitglieder des Ausschusses werden von den Vertragsstaaten unter ihren Staatsangehörigen ausgewählt und sind in persönlicher Eigenschaft tätig, wobei auf eine gerechte geographische Verteilung zu achten ist sowie die hauptsächlichen Rechtssysteme zu berücksichtigen sind. 

 

(3) Die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl aus einer Liste von Personen gewählt, die von den Vertragsstaaten vorgeschlagen worden sind. Jeder Vertragsstaat kann einen seiner eigenen Staatsangehörigen vorschlagen.

 

(4) Die Wahl des Ausschusses findet zum ersten Mal spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach alle zwei Jahre statt. Spätestens vier Monate vor jeder Wahl fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Vertragsstaaten schriftlich auf, ihre Vorschläge innerhalb von zwei Monaten einzureichen. Der Generalsekretär fertigt sodann eine alphabetische Liste aller auf diese Weise vorgeschlagenen Personen an unter Angabe der Vertragsstaaten, die sie vorgeschlagen haben, und übermittelt sie den Vertragsstaaten.

 

(5) Die Wahlen finden auf vom Generalsekretär am Sitz der Vereinten Nationen einberufenen Tagungen der Vertragsstaaten statt. Auf diesen Tagungen, die beschlussfähig sind, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sind, gelten die Kandidaten als in den Ausschuss gewählt, welche die höchste Stimmenzahl und die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter der Vertragsstaaten auf sich vereinigen.

 

(6) Die Ausschussmitglieder werden für vier Jahre gewählt. Auf erneuten Vorschlag können sie wieder gewählt werden. Die Amtszeit von fünf der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder läuft nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser fünf Mitglieder vom Vorsitzenden der Tagung durch das Los bestimmt.

 

(7) Wenn ein Ausschussmitglied stirbt oder zurücktritt oder erklärt, dass es aus anderen Gründen die Aufgaben des Ausschusses nicht mehr wahrnehmen kann, ernennt der Vertragsstaat, der das Mitglied vorgeschlagen hat, für die verbleibende Amtszeit mit Zustimmung des Ausschusses einen anderen unter seinen Staatsangehörigen ausgewählten Sachverständigen.

 

(8) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

(9) Der Ausschuss wählt seinen Vorstand für zwei Jahre.

 

(10) Die Tagungen des Ausschusses finden in der Regel am Sitz der Vereinten Nationen oder an einem anderen vom Ausschuss bestimmten geeigneten Ort statt. Der Ausschuss tritt in der Regel einmal jährlich zusammen. Die Dauer der Ausschusstagungen wird auf einer Tagung der Vertragsstaaten mit Zustimmung der Generalversammlung festgelegt und wenn nötig geändert.

 

(11) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt dem Ausschuss das Personal und die Einrichtungen zur Verfügung, die dieser zur wirksamen Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen benötigt.

 

(12) Die Mitglieder des nach diesem Übereinkommen eingesetzten Ausschusses erhalten mit Zustimmung der Generalversammlung Bezüge aus Mitteln der Vereinten Nationen zu den von der Generalversammlung zu beschließenden Bedingungen.

Article 44

1. States Parties undertake to submit to the Committee, through the Secretary-General of the United Nations, reports on the measures they have adopted which give effect to the rights recognized herein and on the progress made on the enjoyment of those rights

 

(a) Within two years of the entry into force of the Convention for the State Party concerned;

 

(b) Thereafter every five years.

 

2. Reports made under the present article shall indicate factors and difficulties, if any, affecting the degree of fulfilment of the obligations under the present Convention. Reports shall also contain sufficient information to provide the Committee with a comprehensive understanding of the implementation of the Convention in the country concerned.

 

3. A State Party which has submitted a comprehensive initial report to the Committee need not, in its subsequent reports submitted in accordance with paragraph 1 (b) of the present article, repeat basic information previously provided.

 

4. The Committee may request from States Parties further information relevant to the implementation of the Convention.

 

5. The Committee shall submit to the General Assembly, through the Economic and Social Council, every two years, reports on its activities.

 

6. States Parties shall make their reports widely available to the public in their own countries.

Artikel 44   (neu 2023)

1. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Ausschuss über den Generalsekretär der Vereinten Nationen Berichte über die Maßnahmen, die sie zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte getroffen haben, und über die bei der Verwirklichung dieser Rechte erzielten Fortschritte vorzulegen

 

(a) Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat;

 

(b) danach alle fünf Jahre.

 

2. In den nach diesem Artikel erstellten Berichten sind etwaige Faktoren und Schwierigkeiten anzugeben, die sich auf den Grad der Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen auswirken. Die Berichte müssen ferner ausreichende Informationen enthalten, um dem Ausschuss ein umfassendes Bild von der Durchführung des Übereinkommens in dem betreffenden Land zu vermitteln.

 

3. Ein Vertragsstaat, der dem Ausschuss einen umfassenden Erstbericht vorgelegt hat, braucht in seinen späteren Berichten, die nach Absatz 1 Buchstabe b vorgelegt werden, die zuvor übermittelten grundlegenden Informationen nicht zu wiederholen.

 

4. Der Ausschuss kann von den Vertragsstaaten weitere Informationen anfordern, die für die Durchführung des Übereinkommens von Bedeutung sind.

 

5. Der Ausschuss legt der Generalversammlung über den Wirtschafts- und Sozialrat alle zwei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit vor.

 

6. Die Vertragsstaaten machen ihre Berichte der Öffentlichkeit in ihren Ländern weithin zugänglich.

Artikel 44   (alt)

Berichtspflicht

 

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Ausschuss über den Generalsekretär der Vereinten Nationen Berichte über die Maßnahmen, die sie zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte getroffen haben, und über die dabei erzielten Fortschritte vorzulegen, und zwar

 

a) innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat,

 

b) danach alle fünf Jahre.

 

(2) In den nach diesem Artikel erstatteten Berichten ist auf etwa bestehende Umstände und Schwierigkeiten hinzuweisen, welche die Vertragsstaaten daran hindern, die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen voll zu erfüllen. Die Berichte müssen auch ausreichende Angaben enthalten, die dem Ausschuss ein umfassendes Bild von der Durchführung des Übereinkommens in dem betreffenden Land vermitteln.

 

(3) Ein Vertragsstaat, der dem Ausschuss einen ersten umfassenden Bericht vorgelegt hat, braucht in seinen nach Absatz 1 Buchstabe b vorgelegten späteren Berichten die früher mitgeteilten grundlegenden Angaben nicht zu wiederholen.

 

 (4) Der Ausschuss kann die Vertragsstaaten um weitere Angaben über die Durchführung des Übereinkommens ersuchen.

 

(5) Der Ausschuss legt der Generalversammlung über den Wirtschafts- und Sozialrat alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht vor.

 

(6) Die Vertragsstaaten sorgen für eine weite Verbreitung ihrer Berichte im eigenen Land.

Article 45

In order to foster the effective implementation of the Convention and to encourage international co-operation in the field covered by the Convention:

 

(a) The specialized agencies, the United Nations Children's Fund, and other United Nations organs shall be entitled to be represented at the consideration of the implementation of such provisions of the present Convention as fall within the scope of their mandate. The Committee may invite the specialized agencies, the United Nations Children's Fund and other competent bodies as it may consider appropriate to provide expert advice on the implementation of the Convention in areas falling within the scope of their respective mandates. The Committee may invite the specialized agencies, the United Nations Children's Fund, and other United Nations organs to submit reports on the implementation of the Convention in areas falling within the scope of their activities;

 

(b) The Committee shall transmit, as it may consider appropriate, to the specialized agencies, the United Nations Children's Fund and other competent bodies, any reports from States Parties that contain a request, or indicate a need, for technical advice or assistance, along with the Committee's observations and suggestions, if any, on these requests or indications;

 

(c) The Committee may recommend to the General Assembly to request the Secretary-General to undertake on its behalf studies on specific issues relating to the rights of the child;

 

(d) The Committee may make suggestions and general recommendations based on information received pursuant to articles 44 and 45 of the present Convention. Such suggestions and general recommendations shall be transmitted to any State Party concerned and reported to the General Assembly, together with comments, if any, from States Parties.

Artikel 45   (neu 2023)

Um die wirksame Durchführung des Übereinkommens zu fördern und die internationale Zusammenarbeit auf dem unter das Übereinkommen fallenden Gebiet anzuregen, gilt folgendes

 

(a) sind die Sonderorganisationen, das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und andere Organe der Vereinten Nationen berechtigt, bei der Prüfung der Durchführung derjenigen Bestimmungen dieses Übereinkommens vertreten zu sein, die in ihren Aufgabenbereich fallen. Der Ausschuß kann die Sonderorganisationen, das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und andere zuständige Stellen, die er für geeignet hält, einladen, sachverständigen Rat über die Durchführung des Übereinkommens in Bereichen zu erteilen, die in ihren jeweiligen Aufgabenbereich fallen. Der Ausschuss kann die Sonderorganisationen, das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und andere Organe der Vereinten Nationen auffordern, Berichte über die Durchführung des Übereinkommens in den Bereichen, die in ihren Tätigkeitsbereich fallen, vorzulegen;

 

(b) Der Ausschuss übermittelt den Sonderorganisationen, dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und anderen zuständigen Stellen in der ihm angemessen erscheinenden Weise alle Berichte von Vertragsstaaten, die ein Ersuchen um technische Beratung oder Unterstützung enthalten oder auf einen entsprechenden Bedarf hinweisen, sowie gegebenenfalls die Bemerkungen und Vorschläge des Ausschusses zu diesen Ersuchen oder Hinweisen;

 

(c) Der Ausschuß kann der Generalversammlung empfehlen, den Generalsekretär zu ersuchen, in seinem Namen Untersuchungen zu bestimmten Fragen im Zusammenhang mit den Rechten des Kindes durchzuführen;


(d) Der Ausschuss kann auf der Grundlage der nach den Artikeln 44 und 45 erhaltenen Informationen Vorschläge und allgemeine Empfehlungen abgeben. Diese Anregungen und allgemeinen Empfehlungen werden jedem betroffenen Vertragsstaat übermittelt und der Generalversammlung zusammen mit etwaigen Bemerkungen der Vertragsstaaten mitgeteilt.

Artikel 45   (alt)

Mitwirkung anderer Organe der Vereinten Nationen

 

Um die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens und die internationale Zusammenarbeit auf dem von dem Übereinkommen erfassten Gebiet zu fördern,

 

a) haben die Sonderorganisationen, das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und andere Organe der Vereinten Nationen das Recht, bei der Erörterung der Durchführung derjenigen Bestimmungen des Übereinkommens vertreten zu sein, die in ihren Aufgabenbereich fallen. Der Ausschuss kann, wenn er dies für angebracht hält, die Sonderorganisationen, das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und andere zuständige Stellen einladen, sachkundige Stellungnahmen zur Durchführung des Übereinkommens auf Gebieten abzugeben, die in ihren jeweiligen Aufgabenbereich fallen. Der Ausschuss kann die Sonderorganisationen, das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und andere Organe der Vereinten Nationen einladen, ihm Berichte über die Durchführung des Übereinkommens auf Gebieten vorzulegen, die in ihren Tätigkeitsbereich fallen;

 

b) übermittelt der Ausschuss, wenn er dies für angebracht hält, den Sonderorganisationen, dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und anderen zuständigen Stellen Berichte der Vertragsstaaten, die ein Ersuchen um fachliche Beratung oder Unterstützung oder einen Hinweis enthalten, dass ein diesbezügliches Bedürfnis besteht; etwaige Bemerkungen und Vorschläge des Ausschusses zu diesen Ersuchen oder Hinweisen werden beigefügt;

 

c) kann der Ausschuss der Generalversammlung empfehlen, den Generalsekretär zu ersuchen, für den Ausschuss Untersuchungen über Fragen im Zusammenhang mit den Rechten des Kindes durchzuführen;

 

d) kann der Ausschuss aufgrund der Angaben, die er nach den Artikeln 44 und 45 erhalten hat, Vorschläge und allgemeine Empfehlungen unterbreiten. Diese Vorschläge und allgemeinen Empfehlungen werden den betroffenen Vertragsstaaten übermittelt und der Generalversammlung zusammen mit etwaigen Bemerkungen der Vertragsstaaten vorgelegt.

PART III

TEIL III

Teil III

Article 46

The present Convention shall be open for signature by all States.

Artikel 46   (neu 2023)

Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.

Artikel 46   (alt)

Unterzeichnung

 

Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.

Article 47

The present Convention is subject to ratification. Instruments of ratification shall be deposited with the Secretary-General of the United Nations.

Artikel 47   (neu 2023)

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

Artikel 47   (alt)

Ratifikation

 

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Article 48

The present Convention shall remain open for accession by any State. The instruments of accession shall be deposited with the Secretary-General of the United Nations.

Artikel 48   (neu 2023)

Dieses Übereinkommen steht für jeden Staat zum Beitritt offen.Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

Artikel 48   (alt)

Beitritt

 

Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Article 49

1. The present Convention shall enter into force on the thirtieth day following the date of deposit with the Secretary-General of the United Nations of the twentieth instrument of ratification or accession.

 

2. For each State ratifying or acceding to the Convention after the deposit of the twentieth instrument of ratification or accession, the Convention shall enter into force on the thirtieth day after the deposit by such State of its instrument of ratification or accession.

Artikel 49   (neu 2023)

1. Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.

 

2. Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.

Artikel 49   (alt)

Inkrafttreten

 

(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.

 

(2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Article 50

1. Any State Party may propose an amendment and file it with the Secretary-General of the United Nations. The Secretary-General shall thereupon communicate the proposed amendment to States Parties, with a request that they indicate whether they favour a conference of States Parties for the purpose of considering and voting upon the proposals.
In the event that, within four months from the date of such communication, at least one third of the States Parties favour such a conference, the Secretary-General shall convene the conference under the auspices of the United Nations. Any amendment adopted by a majority of States Parties present and voting at the conference shall be submitted to the General Assembly for approval.

 

2. An amendment adopted in accordance with paragraph 1 of the present article shall enter into force when it has been approved by the General Assembly of the United Nations and accepted by a two-thirds majority of States Parties.

 

3. When an amendment enters into force, it shall be binding on those States Parties which have accepted it, other States Parties still being bound by the provisions of the present Convention and any earlier amendments which they have accepted.

Artikel 50   (neu 2023)

1. Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung vorschlagen und sie beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt daraufhin den Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über den Vorschlag befürworten.
Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dieser Mitteilung mindestens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten angenommen wird, wird der Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt.

 

2. Eine nach Absatz 1 beschlossene Änderung tritt in Kraft, wenn sie von der Generalversammlung der Vereinten Nationen genehmigt und von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten angenommen worden ist.

 

3. Tritt eine Änderung in Kraft, so ist sie für die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich; die anderen Vertragsstaaten sind weiterhin an dieses Übereinkommen und an frühere Änderungen, die sie angenommen haben, gebunden.

Artikel 50   (alt)

Änderungen

 

(1) Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung vorschlagen und sie beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt sodann den Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über den Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Übermittelung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten angenommen wird, wird der Generalversammlung zur Billigung vorgelegt.

 

(2) Eine nach Absatz 1 angenommene Änderung tritt in Kraft, wenn sie von der Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligt und von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten angenommen worden ist.

 

(3) Tritt eine Änderung in Kraft, so ist sie für die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich, während für die anderen Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses Übereinkommens und alle früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten.

Article 51

1. The Secretary-General of the United Nations shall receive and circulate to all States the text of reservations made by States at the time of ratification or accession.

 

2. A reservation incompatible with the object and purpose of the present Convention shall not be permitted.

 

3. Reservations may be withdrawn at any time by notification to that effect addressed to the Secretary-General of the United Nations, who shall then inform all States. Such notification shall take effect on the date on which it is received by the Secretary-General.

Artikel 51   (neu 2023)

1. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt den Wortlaut der von den Staaten bei der Ratifikation oder beim Beitritt angebrachten Vorbehalte entgegen und leitet ihn an alle Staaten weiter.

 

2. Ein Vorbehalt, der mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens unvereinbar ist, ist nicht zulässig.

 

3. Vorbehalte können jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückgezogen werden; der Generalsekretär unterrichtet hiervon alle Staaten. Eine solche Notifikation wird an dem Tag wirksam, an dem sie beim Generalsekretär eingeht.

Artikel 51   (alt)

Vorbehalte

 

(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt den Wortlaut von Vorbehalten, die ein Staat bei der Ratifikation oder beim Beitritt anbringt, entgegen und leitet ihn allen Staaten zu.

 

(2) Vorbehalte, die mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens unvereinbar sind, sind nicht zulässig.

 

(3) Vorbehalte können jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete diesbezügliche Notifikation zurückgenommen werden; dieser setzt alle Staaten davon in Kenntnis. Die Notifikation wird mit dem Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär wirksam.

Article 52

A State Party may denounce the present Convention by written notification to the Secretary-General of the United Nations. Denunciation becomes effective one year after the date of receipt of the notification by the Secretary-General.

Artikel 52   (neu 2023)

Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Artikel 52   (alt)

Kündigung

 

Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Article 53

The Secretary-General of the United Nations is designated as the depositary of the present Convention.

Artikel 53   (neu 2023)

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt.

Artikel 53   (alt)

Verwahrung

 

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt.

Article 54

The original of the present Convention, of which the Arabic, Chinese, English, French, Russian and Spanish texts are equally authentic, shall be deposited with the Secretary-General of the United Nations. In witness thereof the undersigned plenipotentiaries, being duly authorized thereto by their respective Governments, have signed the present Convention.

Artikel 54   (neu 2023)

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Artikel 54   (alt)

Urschrift, verbindlicher Wortlaut

 

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Stand der Übersetzung:  5.12.2023

Zur Kinderrechtskonvention sind mehrere Fakultativprotokolle der Vereinten Nationen ergänzt worden:

 

Zur Kinderrechtskonvention sind mehrere General Comments der Vereinten Nationen ergänzt worden:

 

Weitere rechtsverbindliche internationale Rechtsnormen und spezielle Ergänzungen die auch die Kinderrechte betreffen:

  • EMRK
  • IPbpR
  • Charta der Grundrechte der Europäischen Union
     

Die internationalen Rechtsnormen binden die Staatsorgane bzw. die staatlichen Institutionen unmittelbar. Die internationalen Rechtsnormen bzw. Staatsverträge sind selbstverständlich von den Vertragsstaaten auch in nationales Recht umzusetzen. Ebenso ist das Case-Law des EGMR bei der nationalen Rechtsprechung unmittelbar zu berücksichtigen.

 
Links:
  https://www.ohchr.org/en/treaty-bodies/crc

  https://www.ohchr.org/en/instruments-mechanisms/instruments/convention-rights-child

  https://www.ohchr.org/en/treaty-bodies/crc/background-convention
  https://treaties.un.org/pages/ShowMTDSGDetails.aspx?src=UNTSONLINE&tabid=2&mtdsg_no=IV-11&chapter=4&lang=en#Participants
  https://treaties.un.org/doc/Publication/UNTS/Volume%201577/v1577.pdf

  https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/

  https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/Weitere_Publikationen/Die_UN-Kinderrechtskonvention_2_Auflage.pdf

  https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/menschenrechtsschutz/deutschland-im-menschenrechtsschutzsystem/vereinte-nationen/vereinte-nationen-menschenrechtsabkommen/kinderrechtskonvention-crc
  https://www.unicef.de/_cae/resource/blob/50770/b803ba01e7ad59fc9607c893b8800ede/d0007-krk-kinderversion-illustrationen-2014-pdf-data.pdf

  https://de.wikipedia.org/wiki/Kinderrechte

  https://de.wikipedia.org/wiki/UN-Kinderrechtskonvention

  https://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4isches_%C3%9Cbereinkommen_%C3%BCber_die_Aus%C3%BCbung_von_Kinderrechten

  https://www.bmfsfj.de/resource/blob/93140/78b9572c1bffdda3345d8d393acbbfe8/uebereinkommen-ueber-die-rechte-des-kindes-data.pdf